172.200
STG
CH-SZ
§ 11 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 11 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Erbengemeinschaften
1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und
Vermögen wird anteilmässig zugerechnet.
2 Ist die Berechtigung an der Erbmasse unklar, wird die Erbengemeinschaft als
Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten
Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. Die Kirchensteuer richtet sich nach
der Konfession der verstorbenen Person.