172.200
STG
CH-SZ
§ 109 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 109 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
bb) Wohneigentum
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben
bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnlie-
genschaft, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb
oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet
wird. Die angemessene Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach der
Veräusserung.
2 Für Ferien- und Zweitliegenschaften ist Abs. 1 nicht anwendbar.