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172.200 STG CH-SZ

§ 109 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 109 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

bb) Wohneigentum

1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben

bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnlie-

genschaft, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb

oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet

wird. Die angemessene Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach der

Veräusserung.

2 Für Ferien- und Zweitliegenschaften ist Abs. 1 nicht anwendbar.

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