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172.200 STG CH-SZ

§ 108 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 108 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

c) Ersatzbeschaffungen

aa) Geschäftsvermögen

1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben

a) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendi-

gen Anlagevermögen im Sinne von §§ 30 Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehören-

den Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist

zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrund-

stücks in der Schweiz verwendet wird;

b) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirt-

schaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemesse-

ner Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder

zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirt-

schaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;

c) bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a. Die

Frist gemäss Bst. a gilt sinngemäss.

2 Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt.

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