§ 108 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 108 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Ersatzbeschaffungen
aa) Geschäftsvermögen
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben
a) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendi-
gen Anlagevermögen im Sinne von §§ 30 Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehören-
den Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist
zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrund-
stücks in der Schweiz verwendet wird;
b) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirt-
schaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemesse-
ner Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder
zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirt-
schaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
c) bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a. Die
Frist gemäss Bst. a gilt sinngemäss.
2 Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt.