172.200
STG
CH-SZ
§ 100 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 100 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Verhältnis zur Quellensteuer
1 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
2 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an
die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes,
des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Er-
werbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Er-
werbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.