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172.200 STG CH-SZ

§ 10 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

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§ 10 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

7. Besteuerung von Personengemeinschaften und kollektiven

Kapitalanlagen

a) Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere

ausländische Personengesellschaften

1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als

solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern

und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. Sind die Beteiligungsverhältnis-

se ungewiss, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natür-

liche Personen geltenden Regeln besteuert.

2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge-

samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zuge-

hörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach den Bestimmungen

für die juristischen Personen. Der auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der

Schweiz entfallende Anteil an Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und

Kapital ist jedoch durch diese persönlich zu versteuern.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_VG_002_II-2018-70_2018-12-13 · sz (§ 10 Abs. 1 StG)
Tax Assessment Appeal: Pension Contribution Repayment and Imputed Income
llschafter aus der Kollektivgesellschaft als Geschäftsaufwand (vgl. Steuerakten 2010 act. 112; Steuerakten 2011 act. 102 f.; vgl. § 10 Abs. 1 StG und Art. 10 Abs. 1 DBG) sowie der auf der Liegenschaft H.________ vorgenommenen Aufwertung von Fr. 180'000.-- (vgl. Steuerakten 2