§ 10 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 10 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
7. Besteuerung von Personengemeinschaften und kollektiven
Kapitalanlagen
a) Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesell-
schaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere
ausländische Personengesellschaften
1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als
solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern
und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. Sind die Beteiligungsverhältnis-
se ungewiss, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natür-
liche Personen geltenden Regeln besteuert.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge-
samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zuge-
hörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach den Bestimmungen
für die juristischen Personen. Der auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz entfallende Anteil an Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und
Kapital ist jedoch durch diese persönlich zu versteuern.