Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

57 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (57)

§ 1 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 2 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 3 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 4 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 5 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 6 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 7 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 8 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 9 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 10 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 11 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 12 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 13 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 14 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 15 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 16 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 17 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 18 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 19 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 20 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 21 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 22 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 23 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 24 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 25 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 26 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 27 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 28 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 29 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 30 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 31 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 32 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 33 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 34 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 35 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 36 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 37 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 38 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 39 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 40 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 41 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 42 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 43 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 44 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 45 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 46 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 47 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 48 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 49 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 50 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 51 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 52 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 53 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 54 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 55 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 56 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996 § 57 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, vom 13. Juni 1996

Statutory Text (57 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Sprachliche Gleichbehandlung

Nachfolgende Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleicher-

weise auf beide Geschlechter.

II. Grundsätze

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Kirche

Kirche ist überall, wo Menschen im Namen Jesu Christi zusammengekommen,

wo Gottes Wort auf Grund des Alten und Neuen Testamentes verkündet und

gehört wird, wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und

zu lebendiger Gemeinschaft des Leibes Christi verbunden sind und wo sie Jesus

Christus als Herrn und Erlöser anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung

auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.

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Evangelisch-reformierte Kantonalkirche

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz hat ihren Grund im Evange-

lium Jesu Christi und ist darauf verpflichtet. Das Evangelium ist Richtpunkt des

Glaubens, Lebens und Handelns in unserer Welt. Die Evangelisch-reformierte

Kantonalkirche bekennt dieses Evangelium in der Gemeinschaft mit der gesam-

ten christlichen Kirche aller Zeiten.

2 Im Sinne der Reformation ist sie bereit, ihren Auftrag und ihre Gestalt in unse-

rer Welt immer wieder am Evangelium zu überprüfen. Sie ist sich ihrer Vorläu-

figkeit als Gemeinschaft unvollkommener, aber von Gott geliebter Menschen

bewusst.

3 Als Kantonalkirche weiss sie sich zusammen mit der Römisch-katholischen

Kantonalkirche zu allen Menschen gesandt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Recht und Sitz

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche ist gemäss Verfassung des Kantons

Schwyz eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts selbständig.

2 Ihr Sitz ist am Wohnort des Präsidenten des Kirchenrates der Kantonalkirche.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Mitgliedschaft

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche umfasst alle Personen, die einer

Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Schwyz angehören.

2 Sie ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.

3 Sie pflegt partnerschaftliche Beziehungen zum Protestantisch-kirchlichen

Hilfsverein des Kantons Zürich.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Auftrag

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche dient mit ihren Kirchgemeinden

und gesamtkirchlichen Institutionen den Menschen durch die Verkündigung des

Evangeliums in Wort, Taufe und Abendmahl, in kirchlichen Handlungen, in der

Pflege der Gemeinschaft, in Seelsorge, Unterweisung und Diakonie.

2 Im Geist christlicher Freiheit ist sie der Gemeinschaft unter den Christen und

Kirchen sowie der Ökumene und Mission verpflichtet.

3 Vom Evangelium her setzt sie sich ein für die Achtung der Würde aller Men-

schen als Brüder und Schwestern Jesu Christi und für einen verantwortungsvol-

len Umgang mit der Schöpfung.

III. Kirchgemeinden

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Rechtsform

1 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts

mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie sind vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben.

3 Im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Rechtsordnung regeln sie ihre

Angelegenheiten selbständig.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Bestand

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz umfasst die bisherigen

Kirchgemeinden

a) Arth-Goldau,

b) Brunnen-Schwyz,

c) Einsiedeln,

d) Höfe,

e) Küssnacht am Rigi,

f) March.

2 Veränderungen im Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der

Zustimmung der betreffenden Kirchgemeinden und der Synode.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Mitgliedschaft

1 Mitglied einer Kirchgemeinde ist jede im Kirchgemeindegebiet wohnhafte

evangelisch-reformierte Person, die nicht schriftlich ihren Austritt aus der evan-

gelisch-reformierten Kantonalkirche erklärt hat.

2 Zeichen und Ausdruck findet diese Mitgliedschaft in Taufe und Abendmahl, in

Unterweisung und Konfirmation, in der Teilnahme am Gottesdienst, im Interesse

am Leben der Gemeinde und im Erfüllen der Steuerpflicht.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Organe

Die Organe der Kirchgemeinden sind

a) Kirchgemeindeversammlung,

b) Kirchgemeinderat,

c) Geschäftsprüfungskommission.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

1 Zu den Aufgaben der Kirchgemeinden gehören die Verkündigung des Evangeli-

ums in Wort, Taufe und Abendmahl, die Seelsorge, der Religionsunterricht, die

Pflege der Gemeinschaft, die kirchliche Liebestätigkeit sowie die innere und

äussere Mission. Die Kirchgemeinden stellen hiefür die finanziellen, materiellen

und personellen Mittel zu Verfügung.

2 Die Kirchgemeinden wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung

kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit.

3 In Angelegenheiten, die nicht kantonalkirchlich geordnet sind, steht der Ent-

scheid den Kirchgemeinden zu.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Zusammenarbeit

1 Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeiten

und hiezu Zweckverbände bilden.

2 Vereinbarungen unter Kirchgemeinden über die dauernde gemeinsame Erfül-

lung von Aufgaben sind vom Kirchenrat der Kantonalkirche zu genehmigen.

3 Ist die Zusammenarbeit zwingend notwendig und können sich die Kirchge-

meinden nicht einigen, so trifft der Kirchenrat der Kantonalkirche die erforderli-

chen Massnahmen.

B. Kirchgemeindeversammlung

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Stellung

Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie

besteht aus den evangelisch-reformierten Stimmberechtigten.

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Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten steht allen Mitglie-

dern der Kirchgemeinde zu, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Als Mitglied einer Kirchenbehörde sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde

wählbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Einberufung

1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirchgemeinderat einberufen, so oft

es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr.

2 Sie muss innerhalb von drei Monaten zusammentreten, wenn dies von einem

Zehntel oder mindestens 100 Stimmberechtigten unter Angabe des Verhand-

lungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

In den Aufgabenbereich der Kirchgemeindeversammlung fallen

a) Erlass einer Gemeindeordnung und von Rechtssätzen, soweit dafür nicht ein

anderes Organ zuständig ist,

b) Wahl des Kirchgemeindepräsidenten,

c) Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchgemeinderates,

d) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission,

e) Wahl der Synodalen,

f) Wahl der Pfarrer,

g) Wahl der Stimmenzähler,

h) Genehmigung der Jahresrechnung,

i) Festsetzen des jährlichen Voranschlages und des Steuerfusses,

j) Beschlussfassung über Gebietsänderungen,

k) Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grund-

stücken, Äufnung und Verwendung von Fondationen und Ausgaben, welche

durch den Voranschlag eines Jahres nicht finanziert werden können,

l) Abnahme der Jahresberichte,

m) Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu einem Zweckverband.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Initiative

1 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kirchgemeinde kann beim Kirchgemein-

derat ein schriftliches Initiativbegehren in Form einer einfachen Anregung oder

eines ausgearbeiteten Entwurfs einreichen.

2 Das Initiativbegehren muss sich auf einen Gegenstand beziehen, zu dessen

Behandlung die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. Es darf weder dem

Grundsatz der Einheit der Materie widersprechen noch widerrechtlich oder un-

möglich sein.

3 Erachtet der Kirchgemeinderat das Initiativbegehren als zulässig, so legt er es

mit seinem Antrag oder einem Gegenvorschlag spätestens innert Jahresfrist der

Kirchgemeindeversammlung vor.

4 Stimmt die Kirchgemeindeversammlung dem Initiativbegehren in Form einer

einfachen Anregung auf Erlass oder Änderung einer Verordnung zu, so hat der

Kirchgemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten

und der Kirchgemeindeversammlung zu unterbreiten.

C. Kirchgemeinderat

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Organisation

1 Der Kirchgemeinderat besteht aus dem Kirchgemeindepräsidenten und vier bis

acht weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, sofern die Gemeindeord-

nung nichts anderes vorsieht.

2 Die Unterschriftsberechtigung wird durch den Kirchgemeinderat geregelt.

3 Der Kirchgemeindepräsident vereidigt die Kirchgemeinderäte.

4 Der Kirchgemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder

anwesend ist.

5 Pfarrer sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kirchgemeinderates teilzuneh-

men. Sie haben beratende Stimme und Antragsrecht.

6 Weitere Mitarbeiter der Kirchgemeinde können bei Bedarf beigezogen werden.

7 Die Kirchgemeinderatssitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer unter-

stehen der Schweigepflicht.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

1 Der Kirchgemeinderat ist die leitende und vollziehende Behörde der Kirchge-

meinde. Er fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde und erledigt alle Ge-

schäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

2 Er vertritt die Kirchgemeinde nach aussen.

3 Er hat die Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrer und der Angestellten der

Kirchgemeinde und unterstützt deren Dienste.

D. Geschäftsprüfungskommission

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Zusammensetzung

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei weite-

ren Mitgliedern.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

Die Geschäftsprüfungskommission prüft die gesamte Geschäftsführung und das

Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie erstattet der Kirchgemeindeversamm-

lung jährlich Bericht und Antrag.

E. Ämter und Dienste

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Grundsätzliches

Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche und die Kirchgemeinden sind auf

die Mitarbeit und Mitverantwortung ihrer Mitglieder angewiesen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche, die Kirchgemeinden und die

Zweckverbände können geeignete Personen mit der Ausübung bestimmter

Dienste beauftragen.

2 Sie können Diakone, Katecheten und Gemeindehelfer für die Erfüllung kirchli-

cher Aufgaben in Dienst nehmen. Sie fördern deren Weiterbildung.

3 Die Synode kann für solche Mitarbeiter die Ordination zum Kirchendienst

vorsehen.

F. Pfarramt

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

1 Den Pfarrern ist insbesondere die Verkündigung des Evangeliums anvertraut.

Über die weiteren Aufgaben erlässt die Synode Richtlinien.

2 Pfarrer versehen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen dieser Verfassung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Wählbarkeit

1 Ins Pfarramt ist wählbar, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt

a) Wahlfähigkeitszeugnis der theologischen Konkordatsprüfungsbehörde oder

ein vom Kirchenrat als gleichwertig anerkannter Ausweis,

b) Ordination zum Kirchendienst.

2 Sofern die Verhältnisse es erfordern, kann die Synode abweichende Regelungen

für die Wählbarkeit erlassen.

IV. Pfarrkapitel

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Zusammensetzung

Das Pfarrkapitel besteht aus den ins Pfarramt gewählten Personen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

1 Das Pfarrkapitel berät über Fragen der Amtsführung und weitere das Pfarramt

berührende Probleme.

2 Es kann der Synode und dem Kirchenrat der Kantonalkirche Anträge stellen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Dekan

1 Das Pfarrkapitel wählt aus seiner Mitte den Dekan und dessen Stellvertreter.

2 In den Aufgabenbereich des Dekans fallen

a) Leitung und Vertretung des Pfarrkapitels,

b) Beratung der Pfarrer in kirchlichen und persönlichen Belangen,

c) Pfarrinstallation und Amtseinführung,

d) Teilnahme an Sitzungen des Kirchenrates der Kantonalkirche mit beratender

Stimme.

V. Kantonalkirche

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche erfüllt mit ihren Mitteln diejenigen

Aufgaben, welche die Kirchgemeinden nicht alleine besorgen können.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Mittel

1 Die finanziellen Aufwendungen der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche

werden insbesondere gedeckt durch

a) Beiträge der Kirchgemeinden gemäss Anzahl aller Gemeindemitglieder,

b) Erträge aus Stiftungen und Fonds,

c) andere Zuwendungen und Beiträge.

2 Der Beitragsschlüssel für die Kirchgemeinden bleibt jeweils auf vier Jahre fest,

entsprechend der Wahlperiode der Synode.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Organe

Die Organe der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche sind

a) stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden,

b) Synode,

c) Kirchenrat,

d) Rekurskommission,

e) Geschäftsprüfungskommission.

B. Stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Stellung

Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden bilden das oberste Organ

der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Obligatorisches Referendum

Verfassungsänderungen müssen der geheimen Abstimmung durch die stimmbe-

rechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden unterstellt werden, sofern sie nicht

nach zwei Lesungen jeweils mit einer Zweidrittelsmehrheit der Synode beschlos-

sen wurden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Fakultatives Referendum

Alle Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen der Synode sowie deren

Beschlüsse über Ausgaben, welche nicht durch den Voranschlag eines Jahres

finanziert werden können, unterliegen der geheimen Abstimmung, sofern dies

von 200 stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinden innert 30 Tagen

nach Veröffentlichung beim Kirchenrat der Kantonalkirche schriftlich verlangt

wird.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Initiative

1 400 stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden oder zwei Kirchgemein-

den können beim Kirchenrat der Kantonalkirche schriftlich den Erlass, die Ände-

rung oder Aufhebung von Verfassungsbestimmungen oder Rechtssätzen, welche

in die Zuständigkeit der Synode fallen, mit einer einfachen Anregung oder einem

ausgearbeiteten Entwurf verlangen.

2 Die Frist für die Unterschriftensammlung darf drei Monate nach Anmeldung

des Initiativbegehrens beim Präsidenten des Kirchenrates der Kantonalkirche

nicht überschreiten.

3 Das Initiativbegehren darf weder dem Grundsatz der Einheit der Materie wider-

sprechen noch widerrechtlich oder unmöglich sein.

4 Erachtet der Kirchenrat der Kantonalkirche das Initiativbegehren als zulässig,

so hat die Synode dieses den stimmberechtigten Mitgliedern zur geheimen

Abstimmung zu unterbreiten, wobei sie bei einer einfachen Anregung vorher

einen entsprechenden Erlass auszuarbeiten hat.

5 Die Synode kann die Ablehnung der Initiative beantragen oder einen Gegenvor-

schlag unterbreiten. Die Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag findet

gleichzeitig statt. Das doppelte Ja ist zulässig. Erreichen Initiative und Gegen-

vorschlag das absolute Mehr, so gilt jene Vorlage als angenommen, die mehr Ja-

Stimmen auf sich vereinigt.

C. Synode

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Zusammensetzung und Wahl

1 Die Synode besteht aus 30 von den Kirchgemeinden gewählten Synodalen. Sie

werden vom Präsidenten der Synode vereidigt.

2 Jeder Kirchgemeinde steht vorab mindestens ein Sitz in der Synode zu. Die

übrigen Sitze werden nach Massgabe der evangelisch-reformierten Wohnbevölke-

rung verteilt.

3 Die Mitglieder des Kirchenrates der Kantonalkirche nehmen an der Synode mit

beratender Stimme teil.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

In den Aufgabenbereich der Synode fallen

a) Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit,

b) Änderung der Verfassung,

c) Erlass und Revision der Kirchenordnung, weiterer Gesetze und Verordnungen

sowie von Richtlinien und Empfehlungen,

d) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuars der Synode,

e) Wahl von zwei Stimmenzählern,

f) Wahl und Vereidigung des Präsidenten und der Mitglieder des Kirchenrates

der Kantonalkirche,

g) Wahl und Vereidigung des Präsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Rekurskommission,

h) Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission,

i) Bestellung von Kommissionen und Wahl der Kommissionsmitglieder,

j) Wahl der Delegierten in Verbandsorgane,

k) Genehmigung des kirchenrätlichen Jahresberichts und Kenntnisnahme des

Berichts der Geschäftsprüfungskommission,

l) Genehmigung der Jahresrechnung,

m) Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Höhe der Beiträge der

Kirchgemeinden,

n) Kreditbeschlüsse,

o) Beschlüsse über den Finanzausgleich,

p) Bildung regionaler Dienste,

q) Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom Kirchenrat der

Kantonalkirche mit anderen Kirchen, dem Staat oder Institutionen von öf-

fentlichem Interesse abgeschlossen wurden,

r) Genehmigung von Beitritten zu interkantonalen Organisationen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Antrags- und Petitionsrecht

1 Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, haben

a) die Synodalen,

b) die Kirchenräte der Kantonalkirche,

c) die von der Synode bestellten Kommissionen,

d) das Pfarrkapitel,

e) die Kirchgemeindeversammlungen,

f) der Kirchgemeinderat.

2 Jedermann hat das Recht, der Synode Petitionen einzureichen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Geschäftsordnung

1 Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.

2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3 Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich. Aus wichtigen

Gründen kann geheim verhandelt werden; Beratung und Beschlüsse darüber

erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Sitzungen

1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal pro Jahr.

2 Ausserordentliche Sitzungen können unter Angabe der zu behandelnden Ge-

schäfte einberufen werden durch

a) die Synode,

b) das Büro der Synode, bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und

Aktuar,

c) den Kirchenrat der Kantonalkirche,

d) einen Fünftel der Synodenmitglieder oder die Kirchgemeinderäte von zwei

Kirchgemeinden auf schriftliches Begehren.

D. Kirchenrat

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Zusammensetzung

1 Der Kirchenrat der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, dem Finanz-

verwalter und drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

2 Pfarrer dürfen nicht die Mehrheit im Rat bilden.

3 Der Kirchenratspräsident führt zusammen mit einem anderen Kirchenratsmit-

glied die rechtsverbindliche Unterschrift.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

1 Der Kirchenrat leitet die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche, vollzieht die

Beschlüsse der Synode und vertritt die Kantonalkirche nach aussen.

2 Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu

a) Aufsicht über die Kirchgemeinden, die von ihm gewählten Amtsträger und

das Unterrichtswesen,

b) Wahlen in Ämter, Kommissionen und Abordnungen, deren Bestellung nicht

ausdrücklich der Synode vorbehalten ist,

c) Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften der Synode,

d) Jahresbericht zu Handen der Synode,

e) Entscheide bei Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden und die Verwal-

tungsrechtspflege,

f) Entscheide bei Konflikten zwischen Pfarrern, Pfarrern und Kirchgemeinden

sowie innerhalb von Kirchgemeinden einschliesslich dem Erlass von Diszip-

linarmassnahmen,

g) Vernehmlassungen,

h) Vereidigung der Kirchgemeinderatspräsidenten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Finanzkompetenzen

Die Finanzkompetenzen des Kirchenrates der Kantonalkirche werden durch das

Budget der Kantonalkirche geregelt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Sitzungen

1 Die Sitzungen des Kirchenrates der Kantonalkirche sind nicht öffentlich. Sie

werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn

zwei Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände die Einberu-

fung verlangen.

2 Der Kirchenrat der Kantonalkirche ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist.

3 Über die Sitzungen wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes Bericht

erstattet.

E. Rekurskommission

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Zusammensetzung

1 Die Rekurskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, zwei

Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

2 Sie wählt den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte sowie einen Kommissionsschrei-

ber.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

Die Rekurskommission der Kantonalkirche beurteilt Beschwerden nach Massga-

be dieser Verfassung.

F. Geschäftsprüfungskommission

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Zusammensetzung

Die Geschäftsprüfungskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsi-

denten und zwei weiteren Mitgliedern.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufgaben

1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführung des Kirchenrates der

Kantonalkirche aufgrund des Jahresberichtes und der Protokolle.

2 Sie prüft das Rechnungswesen der Kantonalkirche.

3 Sie erstattet der Synode einmal pro Jahr Bericht und Antrag.

VI. Gemeinsame Bestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Amtsdauer – Beginn und Beendigung

1 Die Amtsdauer der Synodalen und aller Kirchenbehörden beträgt vier Jahre,

eine Wiederwahl ist möglich.

2 Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach den Erneuerungswahlen.

3 Pfarrer werden auf unbefristete Zeit gewählt.

4 Über Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses der Pfarrer erlässt

die Synode eine besondere Regelung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Unvereinbarkeit

1 Es kann nicht jemand als Mitglied einer Behörde angehören, welche gleichzei-

tig über ihn die direkte Aufsicht hat.

2 Die Mitglieder der Rekurskommission der Kantonalkirche können nicht gleich-

zeitig einer anderen Kirchenbehörde angehören.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Veröffentlichungen

Beschwerdefähige Beschlüsse der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden

werden veröffentlicht, sofern keine schutzwürdigen privaten oder öffentlichen

Interessen entgegenstehen und darin keine individuellen Rechtsverhältnisse

geregelt werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Rechtsschutz

1 Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates und der Zweckverbände kann je-

dermann, der ein eigenes, unmittelbares oder schützenswertes Interesse hat,

beim Kirchenrat der Kantonalkirche Beschwerde erheben.

2 Beschlüsse des Kirchenrates der Kantonalkirche können bei der Rekurskom-

mission angefochten werden.

3 Jedermann, der ein Interesse hat, kann gegen Unregelmässigkeiten bei Wahlen

und Abstimmungen der Kirchgemeinden, gegen die Wahl- und Abstimmungser-

gebnisse und die Verletzung des Stimmrechts beim Kirchenrat der Kantonalkir-

che und auf Stufe Kantonalkirche bei der Rekurskommission Beschwerde erhe-

ben. Die gleiche Befugnis steht dem Kirchgemeinderat zu.

4 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann beim Verwaltungsgericht Be-

schwerde erhoben werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Ergänzendes Recht

Sofern das kirchliche Recht keine entsprechende Vorschrift enthält, kommt

sinngemäss das kantonale Recht zur Anwendung.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Inkrafttreten

1 Diese Verfassung bedarf der Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder der

Kirchgemeinden und der Genehmigung durch den Kantonsrat.

2 Die Verfassung tritt auf den 1. Januar des nach der Genehmigung durch den

Kantonsrat folgenden Jahres in Kraft.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung11 werden alle bisher geltenden kirchli-

chen Erlasse aufgehoben, soweit sie der Verfassung widersprechen.

2 Davon ausgenommen sind die Statuten und Reglemente der Kirchgemeinden,

welche innert 5 Jahren der Verfassung anzupassen sind.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Übergangsbestimmungen

1 Der Präsident des Verfassungsrates organisiert mit den Präsidenten der Kirch-

gemeinden die Neuwahlen und die erste Synode. Er vereidigt den ersten Präsi-

denten der Synode.

2 Die Neuwahlen haben spätestens an der ersten Kirchgemeindeversammlung

nach Inkrafttreten dieser Verfassung bzw. an der ersten Synode stattzufinden.

Bis dahin bleiben die bisherigen Amtsträger im Amt.

1 Nicht im Abl veröffentlicht. Mit Änderungen vom 10. November 2001 (GS 20-330), vom 21.

April 2007 (GS 21-165) und vom 17. April 2010 (GS 22-109).

2 SRSZ 100.000.

3 Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2001.

4 Überschrift sowie Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 17. April 2010. Bisherige Abs. 3 bis

6 werden zu Abs. 3 bis 7.

5 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 10. November 2001.

6 Bst. c und k in der Fassung vom 10. November 2001.

7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2001.

8 Abs. 2 Bst. f, g und h (neu) in der Fassung vom 21. April 2007.

9 Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 21. April 2007.

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 mit 1116 Ja gegen 169 Nein

(Abl 1996 1672).

11 1. Januar 1998 (Abl 1997 1862); Inkrafttreten der Änderungen: vom 10. November 2001 am

1. Januar 2003, vom 21. April 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2424) und vom 17. April

2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2848).

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