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Statutory Text (1 Provisions)
Päpstliche Bulle betreffend die Vereinigung des Kantons Schwyz mit dem
Bistum Chur
(Vom 16. Dezember 1824)
Leo, Bischof, Diener der Diener Gottes, zum ewigen Andenken.
Die Unserer Niedrigkeit obliegende Sorge für das Wohl der gesamten Chri-
stenheit bestimmt Uns, die Spendung des apostolischen Wohlwollens auf die
Erreichung desjenigen zu verwenden, wodurch der Nutzen der christlichen
Herde nach Unserer Überzeugung am besten befördert werden kann. In dieser
Absicht glauben Wir, denjenigen Absonderungen und neuen Einteilungen der
alten Bistümer am meisten Vorschub leisten zu sollen, wodurch dem gläubigen
Volk die geistliche Verwaltung leichter und bequemer gemacht werden kann.
Da Papst Pius VII., seligen Andenkens, Unser Vorfahr, schon vor vielen Jahren
aus rechtmässigen und gewichtigen Gründen das Gebiet des Kantons Schwyz
von dem alten, grossen Bistum Konstanz abgelöst und getrennt, und darauf
durch ein apostolisches Sendschreiben, in Form eines Breve vom neunten
Oktober eintausend achthundert und neunzehn, die geistliche Verwaltung des
besagten Gebietes dem ehrwürdigen Bruder Karl Rudolph, Bischof von Chur,
auf Gutfinden des apostolischen Stuhls übertragen und gegenwärtig die Regie-
rung des besagten Kantons Schwyz bei Uns das demütige Gesuch gestellt hat,
mehrbemeldetes Gebiet auf die Dauer mit dem Bistum Chur zu verbinden und
demselben anzuschliessen, unter gleichzeitiger Anweisung der zu diesen
Zwecken hinreichenden Dotation, so haben Wir Uns mit dem erwähnten Bi-
schof, sowie der Regierung durch Vermittlung der apostolischen Nuntiatur bei
der schweizerischen Eidgenossenschaft ins Einvernehmen gesetzt und nach
reiflicher Überlegung aller Umstände für gut befunden, dem gestellten Gesuch
wohlgeneigt im Herrn zu entsprechen. Mit zuverlässiger Kenntnis und reifer
Überlegung, aus Unserer und des apostolischen Stuhles Machtvollkommenheit
verbinden und fügen Wir an, und verleiben Wir daher das gesamte Gebiet des
Kantons Schwyz, welches früher von besagter Diözese Konstanz abgelöst,
losgerissen und getrennt worden ist und aus dreissig Ortschaften oder Pfarreien
besteht, nämlich Schwyz, Arth, Steinen, Muotathal, Morschach, Iberg, Sattel,
Illgau, Lauerz, Ingenbohl, Steinerberg, Rothenthurm, Riemenstalden, Alpthal,
Gersau, Lachen, Altendorf, Galgenen, Schübelbach, Reichenburg, Tuggen,
Wangen, Nuolen, Vorder-Wägithal, Hinter-Wägithal, Einsiedeln, Küssnacht,
Wollerau, Freienbach und Feusisberg genannt, ganz und auf immer mit dem
Bistum Chur, mit allen und jeglichen Kirchen, Benefizien, Klerus und Volk,
Welt- und Ordensgeistlichen (mit Vorbehalt der Eximierten) jeglichen Standes,
Grades und Berufes, innerhalb der Grenzen der besagten Ortschaften und
Pfarreien das Kantons Schwyz gelegen, und unterstellen und unterwerfen das
besagte Gebiet der ordentlichen Jurisdiktion, Regierung und Gewalt des ge-
genwärtigen und jeweiligen Bischofs von Chur für alle künftigen Zeiten.
Wir beschliessen gleichfalls, dass im Kapitel der Kathedralkirche von Chur für
den Kanton Schwyz zwei nichtresidierende, sogenannte auswärtige Domherren
eingesetzt werden, welche Bewohner und Bürger des Kantons Schwyz sein
sollen, durch Gelehrsamkeit, Klugheit, Sittenreinheit, rühmliche Ausübung der
kirchlichen Verrichtungen und andere kanonische Eigenschaften nach Zeugnis
des Bischofs hervorleuchten, welche die gleichen Rechte und Privilegien zu
geniessen haben, wie die bisherigen auswärtigen Domherren des gleichen
Kapitels, und besonders zur Wahl des Bischofs mit gleichem Sitz und Stimm-
recht einberufen werden und einen integrierenden und verfassungsmässigen
Bestandteil jener fünfzehn Domherren bilden, aus denen das Churische Kathe-
dralkapitel künftig bestehen soll. In betreff der Verleihung dieser Domherren-
stellen, die Wir für dieses erste Mal Uns und dem apostolischen Stuhl vorbe-
halten, gestatten Wir, dass bei künftigen Erledigungen die Ernennung zwischen
der Regierung des Kantons Schwyz und dem Kathedralkapitel von Chur mo-
natsweise abwechseln und demnach in den Monaten Jänner, März, Mai, Heu-
monat, Herbstmonat und Wintermonat dem Kapitel, dagegen in den übrigen
Monaten, als Hornung, April, Brachmonat, Augstmonat, Weinmonat und
Christmonat der Regierung zustehe, so jedoch, dass das Kapitel, indem es die
Empfehlungen der Regierung beachtet und hinwieder die Regierung selbst
keine andern wählen als Bewohner und Bürger des Kantons Schwyz, welche,
wie oben gesagt, durch Sittenreinheit, Klugheit, Gelehrsamkeit, rühmliche
Ausübung der geistlichen Verrichtungen und andere kanonische Eigenschaften
hervorleuchten. Jeder vom Kapitel Gewählte hat ferner die kanonische Einset-
zung in seine Pfründe beim jeweiligen Bischof von Chur zu empfangen und
jeder von der Kantonsregierung Gewählte das apostolische Verleihungsschrei-
ben bei der Dataria nachzusuchen, bevor er von der Pfründe Besitz ergreifen
oder die daherigen Einkünfte beziehen kann, wobei jedoch die gesetzliche und
gegenwärtig geltende Übung in betreff der Wahl des bisherigen Domherren des
Kapitels von Chur in allen Teilen in Kräften verbleibt.
Zu einiger Entschädigung indessen des gegenwärtigen und jeweiligen
Bischofs von Chur, welchem durch diese Vereinigung die Last seines Hirtenam-
tes nicht wenig vermehrt wird, setzen Wir fest, dass ihm alljährlich auf das
Fest des heiligen Martins in seiner bischöflichen Residenz, wie sich der Kanton
Schwyz dazu verpflichtet hat, bar und ohne den mindesten Abzug eintausend
und fünf Schweizerfranken bezahlt werden, welche Wir auf immer der bischöf-
lichen Tafel bestimmen und zueignen; desgleichen beschliessen Wir, dass den
obbemeldeten zwei auswärtigen Domherren gemäss der vom erwähnten Kanton
ausgestellten Verpflichtung jährlich vierhundertundachtzig Schweizerfranken
frei bezahlt werden. Und da die Kleriker des besagten Kantons Schwyz ins
bischöfliche Seminar zu Chur (welches laut ausdrücklicher Anerkennung und
Zusage der Kantonsregierung, wie bisher, so auch künftig, unter der unmittel-
baren Leitung des Bischofs bleiben soll) aufzunehmen, darin zu bilden und zu
unterrichten sind, so scheiden Wir dem gleichen Seminar eine jährliche Sum-
me von vierhundertundachtzig Franken zu, welche der Kanton Schwyz für seine
ärmern im bischöflichen Seminar befindlichen Kleriker jedes Jahr zu leisten
versprochen hat. Damit aber für die Bezahlung und Sicherung der für jedes
Jahr angewiesenen besagten Summen an den Bischof, die zwei auswärtigen
Domherren des Kantons Schwyz und an das Seminar in Chur auf stetige Weise
vorgesorgt werde, ist der Kanton Schwyz gehalten, gute, durchaus freie und
von jeglicher Last geledigte Fonds, welche dem Kapitalwert von fünfunddreiss-
igtausend Schwyzergulden entsprechen, anzuweisen, welche Eigentum der
Kirche verbleiben. Die Regierung des Kantons Schwyz kann jedoch auf Ansu-
chen des jeweiligen Bischofs die Verwaltung dieser Fundationen übernehmen
und besorgen, jedoch unter folgenden Bedingungen und Voraussetzungen,
nämlich: dass diese Fundationen wirkliches Eigentum der Kirche seien und
dass sie für immer der Kirche zur Verfügung stehen, dass die daherigen jährli-
chen Einkünfte für die oben angegebenen Zwecke und Dotationen, als zugun-
sten der bischöflichen Tafel zu Chur, der beiden auswärtigen Domherren des
Kantons Schwyz und der ärmern im Seminar von Chur weilenden schwyzeri-
schen Kleriker verwendet werden, dass der jeweilige Bischof von Chur berech-
tigt sei, selbst oder durch seinen Delegierten die Verwaltung der vorgenannten
Fundationen und die Verteilung der Gelder zu beaufsichtigen, und dass die
Fundationen selbst zu keinen Zeiten und unter keinem Vorwand vom Orte
entfernt oder ausser die Grenzen des Kantons Schwyz verlegt werden können,
und dass endlich, wenn etwa im Verlaufe der Zeiten der Ertrag dieser Funda-
tionen nicht hinreichen würde, die Regierung des Kantons dessen ungeachtet
die für die bischöfliche Tafel, die beiden auswärtigen Domherren und die
ärmern Schwyzerseminaristen versprochenen bezüglichen jährlichen Summen
ganz zu bezahlen verpflichtet sei. Auf gleiche Weise wird der Kanton Schwyz
weder der bestehenden Dotation des bischöflichen Stuhls und des Churischen
Seminars, noch der frühern Verhältnisse und des Zustandes teilhaftig, in wel-
chen sich jene Dotationen befunden, so dass er sich diesfalls weder Verbind-
lichkeiten noch Folgen für die Zukunft zuzieht, noch zu irgendwelcher andern
Last verpflichtet, als inwieweit er solche nach dem obigen auf sich genommen.
Was endlich die Wahl des Bischofs von Chur betrifft, so beschliessen Wir,
dass selbe nach der gesetzlichen und bis dahin herkömmlichen Übung vom
Domkapitel vorgenommen werden solle, wobei die neuen schwyzerischen aus-
wärtigen Domherren mit den bisherigen Domherren von Chur gleiche Rechte
geniessen sollen mit Vorbehalt und Anerkennung jedoch des dem St. Galli-
schen Kathedralskapitel eingeräumten Rechtes, mit dem Kapitel von Chur
nach Vorschrift der apostolischen Bulle Papst Pius VII., seligen Andenkens,
Unsers Vorfahrs, erlassen unterm zweiten Juli eintausendachthundert und
dreiundzwanzig, zur Wahl des Bischofs von Chur und St. Gallen mitzuwirken.
In betreff dessen erteilen Wir dem ehrwürdigen Bruder Ignatius, Bischof
von Cyrus, Unserm und des Heiligen Stuhles Nuntius bei der schweizerischen
Eidgenossenschaft, und in dessen Abwesenheit dem geliebten Sohn Paschal
Gizzi, Auditor der apostolischen Nuntiatur in Luzern, den Wir zum Vollzieher
dieser apostolischen Bulle erwählen und beauftragen, alle zur vollständigen
Erreichung des vorangegebenen Zweckes nötigen und geeigneten Vollmachten,
auch diejenige, irgendeine andere in geistlicher Würde stehende Person an
seiner Statt zu delegieren und über jegliche Einsprache, welche beim Akt der
Vollziehung auf irgendeine Weise sich erheben möchte, mit Wahrung der
rechtlichen Vorbehalte, endgültig und ohne jegliche Appellation frei und befugt
abzusprechen. Dem gleichen Vollzieher überbinden Wir auch, von allen behufs
Vollziehung des Obstehenden zu verfassenden Akten seiner Zeit authentische
ab
Ausfertigungen nach Rom zu senden, damit selbe im Archiv dieser heiligen
Konsistorialkongregation übungsgemäss aufbewahrt werden.
Wir wollen und beschliessen auch, dass gegenwärtige Bulle weder unter
dem Vorwand, dass die dabei Beteiligten oder beteiligt zu sein Vorgebenden
nicht berufen und angehört worden und in die Bestimmungen derselben nicht
eingewilligt, noch durch die Einrede der Erschleichung, oder der Nichtigkeit,
oder des Abgangs Unseres Willens angefochten oder streitig gemacht werden
könne, sondern stets gültig und wirksam sei und bleibe und ihre vollen und
ungeschmälerten Wirkungen erlange und erhalte, und von allen, die es angeht,
unverletzlich beobachtet werde, ohne dass die Regel, dass ein erworbenes
Recht nicht aufgehoben werden dürfe, noch eine bei Uns oder apostolischen
Kanzlei bestehende Regel, noch in Synodal-, Provinzial- oder allgemeinen
Konzilien erlassene spezielle oder allgemeine apostolische Konstitutionen und
Verordnungen der vorbesagten Kirche von Chur, stützen sie sich auch auf
apostolische Bestätigung oder irgendeine andere Bekräftigung durch Statute
und Gewohnheiten und andere gegenteilige Gründe, hierinfalls entgegenstehen
sollen. Kein Mensch erkühne sich also, diesen Unsern Erlass der Ablösung,
Trennung, Vereinigung, Einverleibung, Unterwerfung, Dotation, Anweisung,
Verordnung, Beauftragung, Bevollmächtigung, des Beschlusses, Mandates, der
Derogation und Willensäusserung zu übertreten oder ihm freventlich entgegen-
zuhandeln. Wer sich aber dessen unterfinge, der soll wissen, dass er die Un-
gnade des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus auf
sich laden wird.
Gegeben zu Rom bei St. Peter im Jahr der Menschwerdung des Herrn
eintausendachthundertvierundzwanzig, am sechszehnten Christmonat, Unsers
Papsttums im zweiten Jahr.
1 RGS I-88 mit lateinischem Text.
2 Seit der Gründung des Bistums St. Gallen dahingefallen.