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Statutory Text (1 Provisions)
Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktio-
nen des Kantonsrates
(Vom 15. Februar 1978)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst
1.
1 Der Kanton richtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge an ihre Kosten
aus, die durch die Sekretariatsarbeit, die Dokumentation, den Beizug von Refe-
renten und Experten und die interne Bildungsarbeit entstehen.
2 Die Beiträge bestehen in
a) einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 4000 Fran-
ken im Jahr,
b) einem Zuschuss an jede Fraktion von 200 Franken pro Fraktionsmitglied
und Jahr.
2.
Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschä-
digung von 500 Franken im Jahr ausgerichtet.
3.
Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 werden jeweils im Juli,
erstmals im Juli 1979, durch die Staatskasse ausbezahlt.
4.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 Abl 1978 183 mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (Abl 1997 1861).
2 Abs. 2 Fassung vom 10. Dezember 1997.
3 Fassung vom 10. Dezember 1997.