Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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140.410 ÖDSG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines (ÖDSG)

46 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (46)

§ 1 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 2 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 3 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 4 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 5 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 6 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 7 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 8 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 9 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 9A Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 9B Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 10 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 11 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 12 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 13 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 14 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 15 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 16 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 17 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 18 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 19 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 20 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 21 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 22 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 22A Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 23 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 24 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 25 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 26 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 27 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 28 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 29 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 30 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 30A Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 31 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 32 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 33 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 34 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 35 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 36 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 37 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 38 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 39 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 40 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 41 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007 § 42 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), vom 23. Mai 2007

Statutory Text (46 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt

a) den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Verwaltung;

b) das Bearbeiten von Personendaten durch öffentliche Organe.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Geltungsbereich

a) unterstellte Bereiche

1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Ge-

meinden, soweit sie hoheitlich handeln.

2 Handelt ein öffentliches Organ privatrechtlich, sind beim Bearbeiten von Perso-

nendaten die Bestimmungen des Bundesrechts massgebend. Die Aufsicht richtet

sich jedoch nach diesem Gesetz.

3 Mit Ausnahme der allgemeinen Datenschutzgrundsätze nach § 8 findet dieses

Gesetz keine Anwendung auf

a) die Gerichte vorbehältlich ihrer Verwaltungsaufgaben;

b) die anderen Justizbehörden sowie die Verwaltungsbehörden und -kommissio-

nen in ihrer Rechtspflege;

c) die gesetzgebenden Behörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie

deren Kommissionen;

d) die Kantonalbank und andere Anstalten des Kantons, der Bezirke und Ge-

meinden, welche am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und privatrecht-

lich handeln;

e) die Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften gemäss § 18 des

Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Septem-

ber 1978 (EGzZGB), die Flurgenossenschaften gemäss § 68 EGzZGB und die

Wuhrkorporationen gemäss §§ 51 f. des Wasserrechtsgesetzes vom 11. Sep-

tember 1973, soweit sie nicht in Erfüllung einer ihnen vom Kanton, von einer

Gemeinde oder einem Bezirk übertragenen, öffentlichen Aufgabe handeln.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Spezialgesetzgebung

1 Spezielle Bestimmungen anderer Erlasse, nach denen bestimmte Informationen

als geheim gelten oder welche den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder das

Bearbeiten von Personendaten abweichend regeln, gehen diesem Gesetz vor.

2 Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten in

der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege. Es bleibt auch nach dem Abschluss

des Verfahrens vorbehalten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a) öffentliche Organe: Regierungsrat, Erziehungsrat, Behörden, Kommissionen,

Verwaltungsstellen und Anstalten des Kantons, der Bezirke und Gemeinden.

Ebenfalls als öffentliche Organe gelten Organisationen und Personen des öf-

fentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Auf-

gaben betraut sind.

b) amtliche Dokumente: Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentli-

chen Aufgabe betreffen, unabhängig von der Darstellungsform und vom Infor-

mationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt

oder ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

c) Personendaten: Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare

natürliche oder juristische Person beziehen.

d) besonders schützenswerte Personendaten: Angaben über

1. die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und

Betätigung;

2. den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen

oder körperlichen Zustand, die Intimsphäre, die sexuelle Orientierung

sowie das Erbgut;

3. die ethnische Herkunft;

4. biometrische Merkmale, welche die eindeutige Identifizierung ermögli-

chen;

5. Massnahmen der Sozialhilfe sowie des Kindes- und Erwachsenenschut-

zes;

6. polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür ver-

hängten Strafen und Massnahmen.

e) Datensammlung: Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die

Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind. Eine Hilfsdaten-

sammlung liegt vor, wenn diese eine ausschliesslich unterstützende und un-

selbständige Funktion hat, wie reine Adress- und Teilnehmerlisten sowie vor-

läufige oder zum persönlichen Gebrauch dienende Aufstellungen und

Auswertungen.

f) Bearbeiten von Personendaten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhän-

gig von den angewandten Mitteln und Verfahren, wie das Beschaffen, Aufbe-

wahren, Speichern, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben, Veröffentlichen,

Archivieren, Löschen oder Vernichten.

g) Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, um

bestimmte persönliche Merkmale einer Person zu analysieren oder Entwick-

lungen vorherzusagen, beispielsweise bezüglich der Arbeitsleistung, der wirt-

schaftlichen Verhältnisse, der persönlichen Vorlieben und Interessen, der Cha-

raktereigenschaften, der Gesundheit, der Intimsphäre, des Aufenthaltsortes

oder der Mobilität.

h) betroffene Person: natürliche oder juristische Person, über die Personendaten

bearbeitet werden.

II. Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Öffentlichkeitsprinzip

1 Jede Person hat Anspruch darauf, amtliche Dokumente einzusehen und Aus-

kunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

2 Würde die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen ausserordent-

lich hohen Aufwand verursachen, kann der Zugang zu den amtlichen Dokumenten

vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.

3 Einsicht wird gewährt, indem der gesuchstellenden Person das Dokument vor-

gelegt, ihr eine Kopie ausgehändigt oder sie auf die Veröffentlichung des Doku-

ments in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf einer Internetseite hinge-

wiesen wird.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Ausnahmen

1 Kein Anspruch auf Zugang besteht für

a) amtliche Dokumente von Administrativuntersuchungen und Disziplinarverfah-

ren sowie von hängigen verwaltungsrechtlichen Einsprache- und Beschwerde-

verfahren;

b) amtliche Dokumente aus internen Mitberichtsverfahren;

c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind

unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.

2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder

verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen-

stehen.

3 Überwiegende öffentliche Interessen können namentlich angenommen werden,

wenn die Gewährung des Zugangs geeignet ist

a) die öffentliche Sicherheit oder die zielkonforme Durchführung konkreter be-

hördlicher Massnahmen zu beeinträchtigen;

b) die Position eines öffentlichen Organs in Vertragsverhandlungen zu erschwe-

ren;

c) die freie Meinungs- und Willensbildung eines öffentlichen Organs oder einer

andern Behörde zu behindern.

4 Überwiegende private Interessen können namentlich angenommen werden,

wenn die Gewährung des Zugangs

a) zur Preisgabe von Informationen führen würde, die dem öffentlichen Organ

von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt wor-

den sind;

b) die Offenlegung von Tatsachen zur Folge hätte, die dem Berufs-, Geschäfts-

oder Fabrikationsgeheimnis unterliegen oder die urheberrechtlich geschützt

sind.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Adressat und Inhalt des Gesuchs

1 Wer Einsicht in ein amtliches Dokument oder Auskunft über dessen Inhalt ver-

langt, richtet ein Gesuch im Sinne von § 32 an das öffentliche Organ, welches das

betreffende Dokument besitzt.

2 Das Gesuch muss nicht begründet werden, aber die für die Identifizierung des

gesuchten Dokuments notwendigen Angaben enthalten.

3 Für archivierte Dokumente bleibt innerhalb der Sperrfrist das Organ zuständig,

welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat.

III. Datenschutz

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

1. Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen

a) Grundsätze

1 Personendaten dürfen nur mit rechtmässigen Mitteln, unter Beachtung des

Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und nach Treu und Glauben bearbeitet wer-

den.

2 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens ver-

langt, aktuell und vollständig sein.

3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Be-

schaffung angegeben wurde, der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich

vorgesehen ist.

4 Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische

Massnahmen gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Bearbeiten, Schaden und

Verlust geschützt werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Rechtsgrundlage

1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche

Grundlage besteht oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Auf-

gabe dient.

2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet oder ein Profi-

ling darf nur vorgenommen werden, wenn

a) die Zulässigkeit sich aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ergibt

oder die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert, oder

b) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zu-

gänglich gemacht hat.

3 Ausnahmsweise dürfen Personendaten im Einzelfall überdies bearbeitet oder ein

Profiling vorgenommen werden

a) mit Bewilligung des Regierungsrates, wenn dies im überwiegenden öffentli-

chen Interesse liegt oder wenn ein begründeter Verdacht auf Rechtsmiss-

brauch vorliegt;

b) wenn es notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der

betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen und es nicht möglich ist,

innert angemessener Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

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c) Datenschutzfolgeabschätzung und Vorabkonsultation

1 Das verantwortliche öffentliche Organ prüft bei geplanten Datenbearbeitungen

die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und nimmt eine Abschätzung der Fol-

gen für die Rechte der betroffenen Person vor.

2 Birgt die geplante Datenbearbeitung besondere Risiken für die Grundrechte der

betroffenen Person, unterbreitet das verantwortliche öffentliche Organ die Folge-

abschätzung der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz früh-

zeitig zur Vorabkonsultation.

3 Der Regierungsrat regelt Umfang und Inhalte der Datenschutzfolgeabschätzung.

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d) Datenschutzberatung

1 Der Regierungsrat sorgt für die Einsetzung von Datenschutzberatern, soweit dies

nach Art. 32 ff. der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist.

2 Der Datenschutzberater hat namentlich die folgenden Aufgaben

a) er berät das verantwortliche öffentliche Organ und die datenbearbeitenden

Stellen bei ihren Datenschutzpflichten und -folgeabschätzungen;

b) er wirkt auf die Einhaltung der anwendbaren Datenschutzvorschriften hin;

c) er arbeitet mit der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

zusammen.

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2. Beschaffen von Personendaten

a) im Allgemeinen

1 Personendaten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst oder im

Rahmen von § 9 aus einer bestehenden Datensammlung zu beschaffen.

2 Nur wenn besondere Gründe es rechtfertigen oder es gesetzlich vorgesehen ist,

dürfen Personendaten bei Dritten erhoben werden.

3 Die Rechtsgrundlage, der Zweck des Bearbeitens und die vorgesehenen Empfän-

ger der Personendaten werden der befragten Person angegeben, wenn sie es ver-

langt oder wenn Personendaten systematisch erhoben werden.

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b) Informationspflicht

1 Das öffentliche Organ, das die Personendaten nicht bei der betroffenen Person

beschafft, hat diese mindestens zu informieren über

a) seine Funktion bezüglich der Datenbearbeitung und seine Kontaktdaten;

b) die bearbeiteten Daten oder Datenkategorien;

c) die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens;

d) allfällige weitere Datenempfänger;

e) ihre Rechte.

2 Keine Informationspflicht besteht, wenn

a) die betroffene Person bereits im Sinne von Abs. 1 informiert wurde;

b) die Datenbearbeitung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist;

c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich

ist.

3 Die Information kann im Übrigen unter den gleichen Voraussetzungen einge-

schränkt, aufgeschoben oder unterlassen werden wie die Auskunft und Einsicht-

nahme in die eigenen Personendaten.

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3. Bekanntgabe von Personendaten

a) Grundsätze

1 Andern öffentlichen Organen und Privaten dürfen bekannt gegeben werden

a) Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person;

b) Daten, welche die betroffene Person allgemein zugänglich gemacht hat.

2 Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den in Abs. 1 erwähnten Daten

Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Datum und Ort des Zuzugs und des Wegzugs

einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn

dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

3 Systematisch geordnet dürfen Daten im Sinne von Abs. 1 und 2 nur bekannt

gegeben werden, wenn sich der Empfänger der Daten ausdrücklich dazu verpflich-

tet, sie ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke zu verwenden und sie

nicht an Dritte weiterzugeben.

4 Die Datensperre gemäss § 13 bleibt vorbehalten.

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b) Datensperre

1 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann

vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es die Bekanntgabe be-

stimmter Personendaten sperrt.

2 Das öffentliche Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie nach Anhörung der

betroffenen Person auf, wenn

a) eine gesetzliche Bestimmung die Bekanntgabe vorschreibt, oder

b) öffentliche oder private Interessen das Interesse der betroffenen Person über-

wiegen.

3 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ ohne Nachweis eines schüt-

zenswerten Interesses verlangen, dass ihre Daten nach § 12 Abs. 3 Privaten nicht

in systematisch geordneter Art bekannt gegeben werden.

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c) Amtshilfe

Personendaten dürfen einem anderen öffentlichen Organ bekannt gegeben wer-

den, wenn

a) der Datenlieferant gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder

b) der Datenempfänger dartut, dass er zur Bearbeitung der verlangten Personen-

daten berechtigt ist und der Bekanntgabe keine Geheimhaltungspflicht ent-

gegensteht, oder

c) die betroffene Person eingewilligt hat.

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d) Bekanntgabe an Private

Personendaten dürfen Privaten bekannt gegeben werden, wenn

a) ein Rechtsatz dazu verpflichtet oder ermächtigt, oder

b) die betroffene Person eingewilligt hat.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

e) Abrufverfahren

1 Unter den Voraussetzungen von §§ 14 bzw. 15 dürfen Personendaten öffentli-

chen Organen und Privaten auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht

werden.

2 Besonders schützenswerte Personendaten oder ein Profiling dürfen durch ein

Abrufverfahren nur zugänglich gemacht werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich

vorsieht.

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f) Veröffentlichung

Personendaten können veröffentlicht werden, wenn

a) die Publikation gesetzlich vorgesehen ist;

b) daran ein öffentliches Interesse besteht und die Publikation weder besonders

schützenswerte Personendaten noch ein Profiling enthält oder

c) die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gibt.

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g) Bekanntgabe ins Ausland

Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch

die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, nament-

lich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.

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4. Besondere Formen der Datenbearbeitung

a) für nicht personenbezogene Zwecke

1 Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für

Forschung, Planung und Statistik bearbeitet werden, wenn

a) die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt

und

b) die Ergebnisse so zugänglich gemacht werden, dass die betroffenen Personen

nicht bestimmbar sind.

2 Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke bekannt gegeben

werden, wenn der Datenempfänger für die Einhaltung der Bedingungen gemäss

Abs. 1 Gewähr bietet und sich verpflichtet, die Personendaten nicht an Dritte

weiterzugeben.

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b) durch Dritte

1 Lässt ein öffentliches Organ Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt es

durch Vereinbarung oder in anderer verbindlicher Weise wirksam sicher, dass die

Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es das öffentliche Organ tun dürfte.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

2 Der beauftragte Dritte darf die Personendaten nur im Unterauftragsverhältnis

bearbeiten lassen, wenn das öffentliche Organ

a) vorgängig seine schriftliche Zustimmung erteilt hat;

b) die Einhaltung der Datenschutzpflichten uneingeschränkt einfordern kann;

c) seine Kontrollrechte ungehindert ausüben kann.

3 Die Verantwortung für die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz bleibt beim

öffentlichen Organ. Betroffene Personen haben ihre Rechte gegenüber dem öf-

fentlichen Organ geltend zu machen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

c) mit Überwachungsgeräten

1 Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit

Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten überwacht werden.

2 Das Anbringen von Bildüberwachungsgeräten kann von jenem öffentlichen

Organ angeordnet werden, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu

überwachenden Ort zusteht. Es hat die beauftragte Person für Öffentlichkeit und

Datenschutz darüber zu informieren und sicherzustellen, dass

a) die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird;

b) die gespeicherten Personendaten nach spätestens 120 Stunden gelöscht oder

innerhalb dieser Frist mit einem Strafantrag bzw. einer Strafanzeige der Poli-

zei übergeben werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

d) Archivieren und Vernichten

Personendaten, die von den öffentlichen Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben

nicht mehr benötigt werden, sind unter Vorbehalt gesetzlicher Löschungspflichten

aufzubewahren, soweit erforderlich zu anonymisieren, zu archivieren oder zu ver-

nichten.

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5. Wiederherstellung der Datensicherheit

1 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der beauftragten Person für

Öffentlichkeit und Datenschutz so rasch als möglich eine festgestellte oder von

einem beauftragten Dritten gemäss § 20 mitgeteilte Verletzung der Datensicher-

heit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffe-

nen Person führt, namentlich wenn die Personendaten

a) endgültig vernichtet wurden oder verloren gingen;

b) unbeabsichtigt oder unbefugt verändert oder offenbart wurden;

c) für Unbefugte zugänglich geworden sind.

2 Die Meldung beinhaltet die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Aus-

wirkungen und die bereits ergriffenen sowie weiteren Behebungsmassnahmen.

3 Das verantwortliche öffentliche Organ informiert die betroffene Person und den

Empfänger der Personendaten über die Verletzung der Datensicherheit und die

Behebungsmassnahmen. Diese Information kann eingeschränkt, aufgeschoben

oder unterlassen werden, wenn

a) für sie keine Notwendigkeit besteht;

b) wichtige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Interessen Drit-

ter es erfordern;

c) sie nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.

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6. Rechte der betroffenen Person

a) Register

1 Der Kanton, die Bezirke und Gemeinden führen über die Datensammlungen

nach diesem Gesetz, welche von ihnen selber, von ihren Anstalten, von den von

ihnen mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Dritten oder von einem Zweckver-

band geführt werden, ein öffentliches Register. Die Bezirke und Gemeinden haben

dem Kanton auf Verlangen ein solches Register zuzustellen.

2 Nicht in das Register werden Datensammlungen aufgenommen,

a) die nur kurzfristig geführt werden,

b) deren Inhalt rechtmässig veröffentlicht ist,

c) die als Hilfsdatensammlung dienen.

3 Das Register enthält für jede Datensammlung mindestens Angaben über die

Rechtsgrundlage, den Zweck, die Art der bearbeiteten Daten, die verantwortliche

Stelle und allfällige weitere, daran beteiligte Stellen sowie gegebenenfalls über

regelmässige Empfänger der Daten.

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b) Einsichtnahme, Auskunft

1 Jede betroffene Person kann kostenlos

a) bei der registerführenden Stelle in das Register der Datensammlungen Ein-

sicht nehmen oder eine Kopie verlangen;

b) beim verantwortlichen öffentlichen Organ Auskunft darüber verlangen, ob

über sie in einer bestimmten Datensammlung Personendaten bestehen oder

bearbeitet werden;

c) beim verantwortlichen öffentlichen Organ Auskunft über ihre in einer be-

stimmten Datensammlung verzeichneten Personendaten verlangen. Soweit

die Mittel und das Verfahren des Bearbeitens es zulassen, wird ihr in die Da-

tensammlung Einsicht gewährt. Auf Verlangen wird ihr ein Ausdruck oder eine

Kopie ihrer Personendaten abgegeben.

2 Die Auskunft über die eigenen Personendaten umfasst

a) die Angaben, die bei der Informationspflicht nach § 11 gemacht werden müs-

sen;

b) deren Herkunft;

c) deren Aufbewahrungsdauer.

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c) Einschränkungen

1 Auskunft und Einsicht können eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert

werden, wenn

a) wichtige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Interessen Drit-

ter es erfordern, oder

b) die Daten ausschliesslich zu einem nicht personenbezogenen Zweck bearbei-

tet werden.

2 Können der betroffenen Person Auskunft oder Einsicht nicht gewährt werden,

weil diese sie zu stark belasten würde oder andere wichtige Gründe dagegen spre-

chen, so kann sie einer Person ihres Vertrauens gegeben werden.

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d) Weitere Ansprüche

1 Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ schriftlich

und kostenlos verlangen, dass

a) unrichtige oder unvollständige Personendaten berichtigt oder vervollständigt

werden,

b) das unbefugte Bearbeiten von Personendaten festgestellt wird;

c) das unbefugte Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird;

d) die Folgen unbefugter Bearbeitung von Personendaten beseitigt werden, na-

mentlich indem die sie betreffenden Personendaten vernichtet werden

oder ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird.

2 Bestreitet das verantwortliche öffentliche Organ die Unrichtigkeit der Personen-

daten, hat es dies zu begründen, es sei denn, dass es der betroffenen Person zu-

mutbar ist, den Nachweis selber zu erbringen. Lässt sich weder die Richtigkeit

noch Unrichtigkeit nachweisen, bringt das verantwortliche öffentliche Organ bei

den Daten einen Bestreitungsvermerk an, wenn es die betroffene Person verlangt.

3 Die Berichtigung oder Vernichtung der Personendaten unterbleibt, wenn diese

unverändert aufbewahrt werden müssen

a) zu Beweiszwecken;

b) zur Durchführung einer behördlichen oder gerichtlichen Untersuchung;

c) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.

IV. Organisation und Verfahren

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1. Zuständigkeit

1 Für die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ist das öffentliche

Organ zuständig, das im Besitz des betreffenden Dokuments ist.

2 Für den Datenschutz verantwortlich und für den Erlass von Verfügungen nach

Massgabe der Bestimmungen über den Datenschutz zuständig ist das öffentliche

Organ, das die betreffenden Personendaten bearbeitet. Bearbeiten mehrere öf-

fentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung,

soweit durch Gesetz oder andere Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.

3 Das verantwortliche öffentliche Organ muss nachweisen, dass es die Daten-

schutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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2. Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

a) Wahl und Stellung

1 Der Kantonsrat wählt jeweils für eine Amtsdauer eine in Datenschutzfragen spe-

zialisierte Person als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie eine

qualifizierte Stellvertretung.

2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

a) steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates;

b) beantragt dem Kantonsrat die Bewilligung der für die Aufgabenerfüllung er-

forderlichen finanziellen Mittel und verfügt darüber;

c) erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und selbstständig;

d) ist administrativ einem Departement oder der Staatskanzlei zugeordnet.

e) stellt das weitere Personal an.

3 Der Regierungsrat ist unter Wahrung der Rechte des Kantonsrates ermächtigt,

die Aufgaben der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz einer

geeigneten Person bzw. Stelle eines anderen Kantons zu übertragen oder mit an-

deren Kantonen ein gemeinsames Organ für diese Aufgaben einzurichten.

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b) Aufgaben

1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip

und den Datenschutz;

b) berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über das Öffentlich-

keitsprinzip und den Datenschutz;

c) nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für den

Zugang zu amtlichen Dokumenten oder für den Datenschutz von erheblicher

Bedeutung sind;

d) vermittelt zwischen öffentlichen Organen und Privaten und führt gegebenen-

falls das Schlichtungsverfahren durch;

e) sensibilisiert die öffentlichen Organe und die Öffentlichkeit für die Anliegen

des Datenschutzes;

f) verfolgt die für den Schutz von Personendaten massgeblichen Entwicklungen,

namentlich im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.

2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erfüllt diese Aufga-

ben, indem sie insbesondere

a) Kontrollen bei den öffentlichen Organen durchführt;

b) geplante Datenbearbeitungen, die besondere Risiken für die Grundrechte der

betroffenen Person bergen, vorgängig überprüft;

c) Eingaben behandelt, welche den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder den

Datenschutz betreffen;

d) mit den Datenschutzbehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Aus-

landes zusammenarbeitet;

e) dem Kantonsrat sowie den Bezirken und Gemeinden gegenüber Rechenschaft

über ihre Tätigkeit ablegt und sie sowie die Öffentlichkeit periodisch über

wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.

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c) Befugnisse

1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz wird von Amtes

wegen oder auf Anzeige hin tätig. Sie kann bei geringfügigen Beanstandungen auf

eine Untersuchung verzichten.

2 Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und ist berechtigt, bei den ver-

antwortlichen öffentlichen Organen und bei Dritten, die mit dem Bearbeiten von

Daten beauftragt sind oder denen Daten bekannt gegeben worden sind, ungeach-

tet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten und Do-

kumente herauszuverlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen.

Die öffentlichen Organe und die Dritten sind zur Mitwirkung verpflichtet.

3 Erfolgte die Anzeige durch die betroffene Person, hat die beauftragte Person für

Öffentlichkeit und Datenschutz sie über die unternommenen Schritte und das

Ergebnis einer allfälligen Untersuchung zu informieren.

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d) Massnahmen

1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz kann

a) zu Datenbearbeitungen und festgestellten Verletzungen von Vorschriften über

das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz Hinweise und Empfehlungen

abgeben, zu deren Beachtung sich das öffentliche Organ zu äussern hat;

b) die übergeordnete Behörde aufsichtsrechtlich anrufen;

c) ihre Empfehlung oder Teile davon in Form einer anfechtbaren Verfügung er-

lassen, wenn das öffentliche Organ diese ablehnt oder nicht befolgt.

2 Werden schutzwürdige Interessen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann

die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz eine Datenbearbeitung

vorsorglich einschränken oder untersagen.

3 Gegen die vorsorgliche Anordnung und die Verfügung kann beim Verwaltungs-

gericht Beschwerde erhoben werden.

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e) Schweigepflicht

Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz, ihre Stellvertretung

sowie ihre Hilfspersonen sind in Bezug auf Informationen und Personendaten, die

sie bei ihrer Tätigkeit erfahren, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das

zuständige öffentliche Organ.

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3. Verfahren

a) Gesuch

Ansprüche nach diesem Gesetz können mündlich oder schriftlich beim zuständi-

gen öffentlichen Organ geltend gemacht werden.

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b) Stellungnahme

1 Sind bei Gutheissung des Gesuchs schutzwürdige Interessen Dritter betroffen,

ist diesen das rechtliche Gehör zu gewähren.

2 Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Abweisung

des Gesuchs in Betracht, teilt es dies der gesuchstellenden Person mit kurzer Be-

gründung mit.

3 Die gesuchstellende Person wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie in-

nert 20 Tagen seit Zustellung der Stellungnahme den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung oder bei Ansprüchen aus dem Öffentlichkeitsprinzip bei der beauftrag-

ten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stattdessen auch die Durchführung

des Schlichtungsverfahrens nach § 34 verlangen kann.

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c) Schlichtungsverfahren

1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz versucht, bei Ansprü-

chen aus dem Öffentlichkeitsprinzip zwischen dem öffentlichen Organ, der ge-

suchstellenden Person und allfällig betroffenen Dritten zu vermitteln.

2 Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens steht das Verfahren vor dem zu-

ständigen öffentlichen Organ still.

3 Kommt eine Schlichtung zu Stande, ist das Gesuch erledigt. Wird keine Schlich-

tung erzielt, gibt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz eine

schriftliche Empfehlung ab.

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d) Verfügung und Rechtsmittel

1 Verlangt die gesuchstellende Person weder die Durchführung des Schlichtungs-

verfahrens noch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, gilt das Gesuch mit der

Stellungnahme gemäss § 33 als erledigt.

2 Das zuständige öffentliche Organ entscheidet über das Gesuch mit einer Verfü-

gung, wenn die gesuchstellende Person es verlangt hat oder das Schlichtungsver-

fahren erfolglos geblieben ist.

3 Gegen die Verfügung sind die Rechtsmittel nach Massgabe des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes zulässig.

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4. Anwendbares Verfahrensrecht

1 Das Schlichtungsverfahren vor der beauftragten Person für Öffentlichkeit und

Datenschutz ist formlos.

2 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Verwaltungs-

rechtspflegegesetz.

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5. Gebühren und Entgelte

1 Für die Bearbeitung von Gesuchen Privater wird eine Gebühr nach Massgabe der

Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz

erhoben. Eignen sich amtliche Dokumente für eine gewerbliche Nutzung, kann ein

Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Marktwert richtet.

2 Keine Gebühr wird erhoben

a) wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten einen geringen Aufwand erfor-

dert;

b) für die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betref-

fen, ausser sie erfolgen missbräuchlich oder verursachen einen ausserordent-

lich hohen Aufwand.

3 Im Schlichtungsverfahren vor der beauftragten Person für Öffentlichkeit und

Datenschutz werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-

gungen ausgerichtet.

V. Strafbestimmung

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Übertretung

Mit Busse wird bestraft

a) wer systematisch geordnete Daten nicht für schützenswerte ideelle Zwecke

verwendet oder sie an Dritte weitergibt (§ 12 Abs. 3);

b) wer für nicht personenbezogene Zwecke überlassene Personendaten zweck-

widrig verwendet oder sie an Dritte weitergibt (§ 19 Abs. 2);

c) wer als beauftragte Person gemäss § 20 ohne ausdrückliche Ermächtigung

des Auftrag gebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere

verwendet oder anderen bekannt gibt.

VI. Schlussbestimmungen

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Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip, namentlich §§ 5 – 7, sind

auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten des Gesetzes von

einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.

2 Die Änderungen dieses Gesetzes vom 22. Mai 2019 finden wie folgt Anwen-

dung

a) Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/680 richten

sich die Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten nach § 11

sowie die Datenschutzfolgeabschätzung und Vorabkonsultation nach § 9a

noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen

nach dem bisherigen Recht.

b) Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Be-

stimmungen abgeschlossen sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und an-

dauern, müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der geänderten Be-

stimmungen dem neuen Recht genügen. § 9a findet auf solche Datenbearbei-

tungen keine Anwendung, wenn sich Zweck und Gegenstand der

Datenbearbeitung nicht verändern.

c) Hängige Gesuche, Untersuchungen und Verfahren wie auch hängige Be-

schwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor Inkrafttreten der geän-

derten Bestimmungen ergangen sind, unterstehen dem bisherigen Recht.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verordnung über den Datenschutz

vom 29. Januar 1992 aufgehoben.

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Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert

a) Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom

14. Mai 1987

§ 14

Die Einwohnerkontrolle darf Dritten Personendaten nach Massgabe von § 12 des

Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz bekannt

geben.

Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen vom 15. Dezember 1987

§ 1 Abs. 1

1 Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt und nach Massgabe

dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Die rechtsetzenden Erlasse wer-

den auch in elektronischer Form verfügbar gemacht.

Abschnittstitel A

wird aufgehoben

§ 6 Systematische Gesetzsammlung

1 Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine mindestens jährlich nach-

geführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse.

2 In die systematische Gesetzsammlung werden aufgenommen

a) die Kantonsverfassung;

b) die Gesetze;

c) die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate;

d) die rechtsetzenden Erlasse des Regierungsrates, des Erziehungsrates, der

kantonalen Gerichte sowie der Konkordatsorgane, die zur Rechtsetzung befugt

sind, unter Vorbehalt von Abs. 3.

3 Nicht in die Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende Erlasse der

in Abs. 2 Bst. d genannten Behörden, die

a) lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen, oder

b) deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.

§ 7 Rechtswirkung

Für rechtsetzende Erlasse ist die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam

und massgebend.

Abschnittstitel B und § 8

werden aufgehoben

c) Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April

1977

§ 14 Abs. 3 (neu)

3 Die Sitzungen der Ratsleitung, von Kommissionen und Ausschüssen sind nicht

öffentlich.

Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates

Rechts- und Justizkommission (erster Spiegelstrich)

– Oberaufsicht über die Rechtspflege (exklusive verwaltungsinterne Verwal-

tungsrechtspflege) sowie über die beauftragte Person für Öffentlichkeit und

Datenschutz

d) Verordnung über die Kantonspolizei (Polizeiverordnung) vom 22. März 2000

§ 4 Abs. 1 und 5

1 Die Kantonspolizei bearbeitet die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderlichen Daten. Sie ist berechtigt, Personendaten bei Dritten zu

erheben; sie braucht keine Angaben über den Zweck und die Empfänger der Daten

zu machen und die betroffene Person nicht zu informieren.

5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der

Verwaltung und den Datenschutz, soweit das Bundesrecht oder Spezialerlasse

nichts anderes bestimmen.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 21-153 mit Änderungen vom 17. Dezember 2008 (Einwohnermeldewesen, GS 22-54b), vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Oktober

2015 (GO-KR, GS 24-48a), vom 18. November 2015 (ArchG, GS 24-57a) und vom 22. Mai 2019

(GS 25-53).

2 Angenommen an der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 mit 24 781 Ja gegen 9011 Nein.

3 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.

4 SRSZ 210.100.

5 SRSZ 451.100.

6 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.

7 Bst. d bis g in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Bst. g wird

zu Bst. h.

8 Abs. 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

9 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

10 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

11 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

12 Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum

Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvoll-

streckung sowie zum freien Datenverkehr, ABl. L 119/89 vom 4. Mai 2016.

13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.

14 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2008.

15 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

16 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.

17 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.

18 Fassung vom 18. November 2015.

19 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

20 Überschrift und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 22. Mai 2019.

21 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.

22 Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c, Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und

Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.

23 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.

24 Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2015; Abs. 1 in der Fassung vom

und Abs. 2 Bst. e neu eingefügt am 22. Mai 2019.

25 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Bst. b und d in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. e und f neu einge-

fügt am 22. Mai 2019.

26 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

27 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

28 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

29 Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

30 Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

31 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

32 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

33 SRSZ 234.110.

34 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.

35 SRSZ 173.111.

36 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.

37 SRSZ 140.410; GS 18-215.

38 SRSZ 111.110; GS 17-659.

39 SRSZ 140.200; GS 17-681.

40 SRSZ 142.110; GS 16-841.

41 SRSZ 520.110; GS 19-572.

42 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

43 Inkrafttreten am 1. November 2008 (Abl 2008 2245); Änderungen vom 17. Dezember 2008

am 1. Januar 2009 (Abl 2009 307), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2974), vom 21. Oktober 2015 am 1. April 2016 (Abl 2016 434), vom 18. November 2015 am

1. April 2016 (Abl 2016 563) und vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836) in Kraft

getreten.

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