110.111
KBÜV
CH-SZ
§ 15 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht
§ 15 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012
Personenstandsregister
1 Ist der Gesuchsteller im schweizerischen Personenstandsregister „Infostar“
noch nicht eingetragen, lässt er sich im Verlaufe des kommunalen Einbürge-
rungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren.
2 Die Einbürgerungsbehörde koordiniert die Registrierung mit dem zuständigen
Zivilstandsamt und dem Gesuchsteller.
C. Abschluss des Verfahrens