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110.111 KBÜV CH-SZ

§ 14 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht
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§ 14 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012

Anhörung

1 Jeder Gesuchsteller wird von der Einbürgerungsbehörde oder einer Delegation

persönlich angehört. Davon ausgenommen sind Kinder unter dem 12. Altersjahr.

2 Eingegangene Einwände und Bemerkungen werden dem Gesuchsteller in ano-

nymisierter Form eröffnet, sofern sie nicht offensichtlich haltlos sind, keinerlei

Zusammenhang mit dem konkreten Gesuch haben oder die Persönlichkeitsrech-

te des Gesuchstellers offensichtlich verletzen.

3 Der Gesuchsteller kann dazu an der Anhörung mündlich oder nachträglich

schriftlich Stellung nehmen.

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