110.111
KBÜV
CH-SZ
§ 14 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht
§ 14 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012
Anhörung
1 Jeder Gesuchsteller wird von der Einbürgerungsbehörde oder einer Delegation
persönlich angehört. Davon ausgenommen sind Kinder unter dem 12. Altersjahr.
2 Eingegangene Einwände und Bemerkungen werden dem Gesuchsteller in ano-
nymisierter Form eröffnet, sofern sie nicht offensichtlich haltlos sind, keinerlei
Zusammenhang mit dem konkreten Gesuch haben oder die Persönlichkeitsrech-
te des Gesuchstellers offensichtlich verletzen.
3 Der Gesuchsteller kann dazu an der Anhörung mündlich oder nachträglich
schriftlich Stellung nehmen.