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110.111 KBÜV CH-SZ

§ 11 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht
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§ 11 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012

Gesuch

1 Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Formular zusammen mit den

erforderlichen Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde der Wohnsitzgemeinde

einzureichen.

2 Die Einbürgerungsbehörde stellt dem Departement des Innern eine Kopie des

Formulars zu.

3 Ein gemeinsames Einbürgerungsgesuch können einreichen

a) Ehepaare;

b) Personen in einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Eltern mit ihren minderjährigen Kindern.

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