110.111
KBÜV
CH-SZ
§ 11 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht
§ 11 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012
Gesuch
1 Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Formular zusammen mit den
erforderlichen Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde der Wohnsitzgemeinde
einzureichen.
2 Die Einbürgerungsbehörde stellt dem Departement des Innern eine Kopie des
Formulars zu.
3 Ein gemeinsames Einbürgerungsgesuch können einreichen
a) Ehepaare;
b) Personen in einer eingetragenen Partnerschaft;
c) Eltern mit ihren minderjährigen Kindern.