110.111
KBÜV
CH-SZ
§ 10 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht
§ 10 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012
Ausnahmen
1 Minderjährige und Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchti-
gung haben die Voraussetzungen entsprechend ihren Fähigkeiten zu erfüllen.
2 Die Einbürgerungsbehörden können im Einzelfall von den materiellen Voraus-
setzungen abweichen, wenn ausserordentliche sachliche oder persönliche Um-
stände vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit
des Gesuchstellers.
3 Bei Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in
einer schwyzerischen Gemeinde beantragen, bestimmt die Einbürgerungsbehör-
de, auf welche Nachweise verzichtet werden kann.
B. Formelle Voraussetzungen
Court Decisions Applying This Provision (1)
SZ_VG_001_III-2021-188_2022-03-30 · sz (§ 10 Abs. 2 KBüV)
Naturalization Suspension Reduced Following Driving Offense and Probation
sachliche oder persönliche Umstän- de vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit des Gesuchstellers (§ 10 Abs. 2 KBüV). 2.3.3 Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsan- forderungen müssen insgesamt verhältnismässig und