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110.111 KBÜV CH-SZ

§ 10 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 110 Bürgerrecht
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§ 10 Bürgerrechtsverordnung (KBüV), vom 5. Juni 2012

Ausnahmen

1 Minderjährige und Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchti-

gung haben die Voraussetzungen entsprechend ihren Fähigkeiten zu erfüllen.

2 Die Einbürgerungsbehörden können im Einzelfall von den materiellen Voraus-

setzungen abweichen, wenn ausserordentliche sachliche oder persönliche Um-

stände vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit

des Gesuchstellers.

3 Bei Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in

einer schwyzerischen Gemeinde beantragen, bestimmt die Einbürgerungsbehör-

de, auf welche Nachweise verzichtet werden kann.

B. Formelle Voraussetzungen

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_VG_001_III-2021-188_2022-03-30 · sz (§ 10 Abs. 2 KBüV)
Naturalization Suspension Reduced Following Driving Offense and Probation
sachliche oder persönliche Umstän- de vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit des Gesuchstellers (§ 10 Abs. 2 KBüV). 2.3.3 Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsan- forderungen müssen insgesamt verhältnismässig und