Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Indexierung (§ 4 Absatz 3 FIAG KG) (FIAGKG)
Table of Provisions (22)
Statutory Text (22 Provisions)
1. Eine Indexperiode beträgt jeweils vier Vollzugsjahre.
2. Für eine Indexperiode erfolgt eine Indexierung, sofern im Vergleich zum massgebenden ursprünglichen Indexstand oder zum massgebenden Indexstand bei der letzten erfolgten Indexierung eine Veränderung von mindestens 1.0 Indexpunkten eingetreten ist.
3. Massgebender ursprünglicher Indexstand ist der Indexstand November des Vorjahres des Inkraftsetzungsjahres des Gesetzes über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden vom 19. März 2019. Anschliessend ist jeweils der Indexstand November des Vorjahres einer vierjährigen Indexperiode massgebend. Als Basis gilt der Indexstand Dezember 2015 = 100.
4. Ergibt sich aufgrund einer Indexierung ein Indexstand unter dem massgebenden ursprünglichen Indexstand, so gilt für die betroffene Indexperiode der ursprüngliche massgebende Indexstand.
1. Der Ertrag der Finanzausgleichssteuer eines Jahres wird jeweils im folgenden Jahr im Finanzausgleich angerechnet.
1. Der massgebende Prozentsatz für die Grundverteilung wird in ganzen Prozenten angegeben.
1. Zum Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde gehören folgende Steuerarten und Betreffnisse
a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
b) Personalsteuern;
c) Quellensteuern;
d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen Personen;
e) Nachsteuern und Steuerbussen.
2. Abschreibungen auf Steuerguthaben können auf der Grundlage der genehmigten Jahresrechnung vom massgebenden Staatssteueraufkommen der Gemeinde in Abzug gebracht werden.
3. Als Zuwachs zum massgebenden Staatssteueraufkommen gelten wieder eingebrachte Steuerguthaben aus entsprechenden Verfahren.
4. Das Departement legt die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 durch Weisungen fest.
1. Der von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmende massgebende Prozentsatz der Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (DAQ) wird auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.
1. Die von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmende massgebende Mindestausstattungsgrenze (MAG) des SKI wird in ganzen Zahlen angegeben.
1. Die von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmenden massgebenden Prozentsätze der Ober- und Untergrenze werden auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.
1. Als Verwaltungskosten der Kantonalorganisation gelten die zurechenbaren administrativen Aufwände, welche der Vollzug der Finanzausgleichsrechnung verursacht. Sie müssen im Vergleich zum jährlichen Anteil der Kantonalorganisation verhältnismässig sein.
1. Der Aufgabenbereich gesellschaftliche regionale und gesellschaftliche kantonale Aufgaben umfasst folgende Aufgabenfelder
a) Spezialseelsorge wie Spitalseelsorge, Psychiatrieseelsorge, Gefängnisseelsorge, Notfallseelsorge, Gehörlosenseelsorge oder Seelsorge für Asylsuchende und Flüchtlinge;
b) Kirchliche Fach- und Arbeitsstellen in Bereichen wie Kirchenmusik, Aus- und Weiterbildung, Diakonie und Soziale Arbeit, Jugend, Religionsunterricht und -pädagogik oder Heilpädagogischer Unterricht;
c) Leistungen im Bereich Alter und Pflege wie Palliative Care;
d) Leistungen im Bereich Kinder, Jugend und Familie wie Lager, Treffs oder thematische Veranstaltungen;
e) Leistungen für sozial bedürftige Personen wie ökumenische Nothilfe oder Sozialberatung.
2. Der Aufgabenbereich Unterstützung von Leistungen mit gesellschaftlichem Charakter durch Drittorganisationen umfasst folgende Aufgabenfelder
a) Leistungen durch Hilfsorganisationen wie Caritas oder Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS);
b) Leistungen durch Institutionen im sozialen Bereich wie des Vereins Ehe- und Lebensberatung (VEL) oder des Vereins Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung (SOVE);
c) Leistungen durch Institutionen im Bereich der Jugendarbeit wie Jungwacht, Blauring, Cevi oder Jungschar;
d) Leistungen durch Institutionen im Bereich Kultur wie Kirchenkonzerte;
e) Leistungen durch Institutionen im Bereich Migration wie Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn;
f) Leistungen durch Institutionen im Bereich Heilpädagogik wie das Kinderheim Bachtelen in Grenchen.
3. Der Aufgabenbereich Investitionsbeiträge an Kirchgemeinden umfasst als Aufgabenfeld Zuschüsse, welche von den Kantonalorganisationen für bauliche Vorhaben an ihre Kirchgemeinden gewährt werden. Die Zuschüsse sind primär für Sakralbauten, Kirchgemeindehäuser und Pfarrhäuser oder -wohnungen mit einem nachhaltigen Nutzungsziel zu gewähren. Als nachhaltige Nutzungsziele gelten solche, welche der Entwicklung der Kirchgemeinden Rechnung tragen und eine polyvalente Nutzung der Bauten ermöglichen.
1. Die Qualität der Leistungserbringung wird grundsätzlich am Ergebnis der Leistung gemessen. Die Leistungserbringung hat sich nach dem effektiven Nutzen für den Adressaten auszurichten.
2. Die Leistungserbringung nach § 9 Absatz 1 hat allgemein gültigen Qualitätsgrundsätzen zu genügen. Bei der Spezialseelsorge sowie den Fach- und Arbeitsstellen ist fachlich ausgewiesenes Personal einzusetzen.
3. Aufträge an Dritte nach § 9 Absatz 2 sind mit schriftlichen Vereinbarungen zu vergeben. Diese Leistungsvereinbarungen sind zu befristen und regeln mindestens den konkreten Auftrags- und Leistungsumfang, die Grundsätze zur qualitativen und quantitativen Leistungserbringung, das Berichtswesen und Controlling sowie das finanzielle Auftragsvolumen.
4. Für Zuschüsse für bauliche Vorhaben nach § 9 Absatz 3 hat jede Kantonalorganisation Regelungen für die Anspruchsberechtigung, die Vergabekriterien, die anrechenbaren Kosten, den Beitragssatz und das Gesuchs- und Abrechnungsverfahren zu erlassen.
1. In der Leistungsbilanz sind die Aspekte der einzelnen Leistungen der Kantonalorganisationen wie folgt darzustellen
a) Grundlagen: Darin werden die gesetzlichen Grundlagen, die Leistungsvereinbarungen und die daraus resultierende Dienstleistung dargestellt;
b) Mitteleinsatz: Darin werden der Personaleinsatz, die Qualifikation des Personals, die Kosten der Dienstleistung, die Aufteilung unter den Kantonalorganisationen und Dritten sowie die Organisation der Dienstleistung erläutert;
c) Angebot: Darin wird anhand von Messgrössen wie Anzahl der Einsätze, Anzahl der geleisteten Stunden, Anzahl der erreichten Personen und Zielgruppen sowie mit einer Darlegung der Gründe der Nichterreichung der Zielgruppen die Dienstleistung beschrieben;
d) Ergebnis: Dieses gibt über Zielgruppen und Nutzniessende, Erreichbarkeit der Zielgruppen und Nutzen für die Öffentlichkeit Auskunft.
2. Die Leistungsbilanz umfasst eine konsolidierte Darstellung der Leistungen der drei Kantonalorganisationen über sechs Berichtsjahre.
3. Die Leistungsbilanz ist durch die Kantonalorganisationen im Internet zu publizieren, wobei über diese Publikation im Amtsblatt zu informieren ist.
1. Anspruchsberechtigt sind Kirchgemeinden, welche sich zusammenschliessen.
2. Die neu zusammengeschlossene Kirchgemeinde erhält während drei Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die Einzelkirchgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet haben.
1. Die Anzahl der Konfessionsangehörigen wird nach dem Register der Kirchgemeinden der Basisjahre ermittelt.
1. Zur Berechnung des Staatssteueraufkommens sind die Kirchgemeinderechnungen der Basisjahre massgebend.
1. Die Basisjahre liegen drei und vier Jahre hinter dem Geltungsjahr.
1. Sämtliche Berechnungen erfolgen ohne Rundungen.
2. Die Resultate der Berechnungen werden wie folgt ausgedrückt
a) Die Steuerkraft einer Konfession (SKK) wird in ganzen Zahlen angegeben;
b) Der Steuerkraftindex (SKI) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.
3. Die Zahlungen im Finanzausgleich werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken gerundet.
1. Beträge unter 100 Franken werden weder ausbezahlt noch eingefordert.
1. Die Definition der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfessionen im Gesetz ist aktuell korrekt.
1. § 4 Absätze 2 und 3 werden auf Basisjahre nach § 14, die vor dem Jahr liegen, in welchem HRM2 für die Kirchgemeinden eingeführt wird, nicht angewendet.
1. Der Übergang des bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem wird in der massgebenden Globalbilanz dargestellt.
2. Die massgebende Globalbilanz vergleicht pro Kirchgemeinde den Durchschnitt der erhaltenen Beiträge aus dem bisherigen Finanzausgleich der Jahre 2018 und 2019 mit dem Beitrag oder der Abgabe, welcher oder welche sich unter Berücksichtigung des Anteils aller Kirchgemeinden als Sockelbeitrag nach § 9 FIAG KG, nach Anwendung der §§ 10 - 17 FIAG KG und dem Ausgleich nach den §§ 21 und 39 FIAG KG im neuen Finanzausgleichssystem ergibt.
3. Die Differenz, welche sich aus dem Vergleich nach Absatz 2 pro Kirchgemeinde ergibt, stellt die Besserstellung oder Schlechterstellung nach der Formel E des Anhanges zum FIAG KG dar.
1. Für die römisch-katholische Konfession beträgt
a) die maximale Entlastungsgrenze: 1 Prozent;
b) die maximale Belastungsgrenze: -1 Prozent.
2. Für die christkatholische Konfession beträgt
a) die maximale Entlastungsgrenze: 1 Prozent;
b) die maximale Belastungsgrenze: -1 Prozent.
3. Für die Evangelisch-Reformierte Konfession beträgt
a) die maximale Entlastungsgrenze: 1 Prozent;
b) die maximale Belastungsgrenze: -1 Prozent.
4. Die Abstufung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Prozentsätze nach § 22 bleibt vorbehalten.
1. Die Prozentsätze nach § 21 gelten für das erste Vollzugsjahr. In den folgenden fünf Vollzugsjahren reduzieren sich diese je um einen Sechstel.