131.73
FILAG
CH-SO
§ 2 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Ziele
Allgemeines
§ 2 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG — Ziele
1. Der Finanz- und Lastenausgleich soll
a) die kommunale Finanzautonomie stärken;
b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern;
c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden im innerkantonalen und interkantonalen Verhältnis erhalten;
d) den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;
e) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer geografisch-topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen.