Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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131.73 FILAG CH-SO

§ 2 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Ziele

Allgemeines
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§ 2 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG — Ziele

1. Der Finanz- und Lastenausgleich soll

a) die kommunale Finanzautonomie stärken;

b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern;

c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden im innerkantonalen und interkantonalen Verhältnis erhalten;

d) den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;

e) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer geografisch-topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen.

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