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§ 9 Notariatsverordnung - IX. Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Notariatsverordnung — IX. Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung

1. Der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung kann erfolgen

a)* als Folge eines gerichtlich verhängten Berufsverbots nach Artikel 67 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937.

b) als Disziplinarmittel nach § 60 dieser Verordnung;

c) als administrative Massnahme, die immer dann einzutreten hat, wenn eine der in § 4 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Notariatsberufes wegfällt. Überdies hat der Regierungsrat einem Notar die erteilte Bewilligung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn der Notar eine mit der Ausübung des Notariates nach § 3 unvereinbare Beamtung oder Anstellung bekleidet.

2. Die Betreibungs- und Konkursämter haben der Staatskanzlei Meldung zu erstatten, wenn Verlustscheine gegen Notare ausgestellt werden.

3. Fällt der Grund des Entzuges nachträglich weg, so kann der Notar beim Regierungsrat um Aufhebung der getroffenen Massnahme nachsuchen. Bei einem Entzug wegen des Fehlens der Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 Buchstabe f darf die Bewilligung zur Berufsausübung frühestens fünf Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges wieder erteilt werden.

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