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129.11 CH-SO

§ 68 Notariatsverordnung - 3. Inspektionen

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§ 68 Notariatsverordnung — 3. Inspektionen

1. Die durch den Regierungsrat angeordneten Inspektionen sollen periodisch alle 6 Jahre erfolgen. Sie haben sich nicht auf die Buchführung zu erstrecken.

2. Der Notar ist über den Zeitpunkt der Inspektion zu orientieren.

3. Die Inspektionskosten gehen zulasten des Staates.

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