129.11
CH-SO
§ 68 Notariatsverordnung - 3. Inspektionen
Aufsicht
§ 68 Notariatsverordnung — 3. Inspektionen
1. Die durch den Regierungsrat angeordneten Inspektionen sollen periodisch alle 6 Jahre erfolgen. Sie haben sich nicht auf die Buchführung zu erstrecken.
2. Der Notar ist über den Zeitpunkt der Inspektion zu orientieren.
3. Die Inspektionskosten gehen zulasten des Staates.