129.11
CH-SO
§ 65 Notariatsverordnung - III. Beschwerde
Aufsicht
§ 65 Notariatsverordnung — III. Beschwerde
1. Jeder Beteiligte oder Dritte, der sich über die Art und Weise der Berufsausübung durch einen Notar zu beklagen hat, kann gegen ihn beim Regierungsrat Beschwerde führen.
2. Die Beschwerde ist schriftlich und unter Beifügung der in Händen des Beschwerdeführers befindlichen Belege bei der Staatskanzlei einzureichen.