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129.11 CH-SO

§ 61 Notariatsverordnung - III. Sicherheit

Verantwortlichkeit
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§ 61 Notariatsverordnung — III. Sicherheit

1. Als Sicherheitsleistung muss der Notar eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Berufsausübung abschliessen.

2. Die Haftpflichtversicherung muss folgenden Anforderungen genügen

a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;

b)* die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro Schadenereignis oder mindestens 2 Millionen Franken pro Jahr; sind mehrere Notare gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 2 Millionen Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit über 5 mitversicherten Notaren beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken;

c) ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden;

d) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;

e) der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Staatskanzlei mitzuteilen.

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