129.11
CH-SO
§ 5 Notariatsverordnung - V. Beeidigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Notariatsverordnung — V. Beeidigung
1. Der die Bewilligung zur Ausübung des Berufes nachsuchende Notar hat vor dem Regierungsrat den Berufseid oder das Handgelübde abzulegen.
2. Hierauf wird ihm die Bewilligung zur Berufsausübung durch den Regierungsrat ausgestellt.