Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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129.11 CH-SO

§ 48 Notariatsverordnung - III. Herausgabe

Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
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§ 48 Notariatsverordnung — III. Herausgabe

1. Originalurkunden dürfen nur gestützt auf ein Urteil oder auf eine richterliche oder administrative Verfügung herausgegeben werden.

2. Vorbehalten bleibt § 45 Absatz 2 dieser Verordnung.

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