129.11
CH-SO
§ 48 Notariatsverordnung - III. Herausgabe
Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
§ 48 Notariatsverordnung — III. Herausgabe
1. Originalurkunden dürfen nur gestützt auf ein Urteil oder auf eine richterliche oder administrative Verfügung herausgegeben werden.
2. Vorbehalten bleibt § 45 Absatz 2 dieser Verordnung.