129.11
CH-SO
§ 47 Notariatsverordnung - II. Einsichtnahme
Aufbewahrung und Registrierung der Urkunden
§ 47 Notariatsverordnung — II. Einsichtnahme
1. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann beim Notar die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist.
2. ...