Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
129.11 CH-SO

§ 40 Notariatsverordnung - II. Sicherung des Datums

Spezielle Beurkundungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (78 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Notariatsverordnung — II. Sicherung des Datums

1. Die Sicherung des Datums auf einer Privaturkunde geschieht durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen sie ihm vorgelegt worden sei.

← § 39 Notariatsverordnung I. Sachliche Zuständigkeit des Notars § 41 Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →