129.11
CH-SO
§ 27 Notariatsverordnung - 2. Schrift
Beurkundungsverfahren
§ 27 Notariatsverordnung — 2. Schrift
1. Die notariellen Urkunden können von Hand geschrieben, gedruckt oder mit direkter Schreibmaschinenschrift hergestellt werden. Durchstreichungen, Lücken, nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen, Rasuren und Überschreibungen sind zu unterlassen.
2. Nachträge sind von den Parteien und vom Notar besonders zu unterzeichnen.