Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
128.111 CH-SO

§ 5 Verordnung über die juristische Grundausbildung - Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (7 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die juristische Grundausbildung — Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal

1. Bewilligung und Modalitäten des Besuchs der juristischen Grundausbildung durch Staatsangestellte richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

← § 4 Verordnung über die juristische Grundausbildung Zweck § 6 Verordnung über die juristische Grundausbildung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →