128.111
CH-SO
§ 5 Verordnung über die juristische Grundausbildung - Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal
§ 5 Verordnung über die juristische Grundausbildung — Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal
1. Bewilligung und Modalitäten des Besuchs der juristischen Grundausbildung durch Staatsangestellte richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.