Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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126.581 PKG CH-SO

§ 25 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Herabsetzung der Beiträge gemäss § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 3 Buchstabe a

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 25 PKG — Herabsetzung der Beiträge gemäss § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 3 Buchstabe a

1. Die Beiträge gemäss § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a sind maximal so hoch, dass sie der gesamten Annuität des Kantons gemäss § 24 Absatz 1 entsprechen. Für zu viel bezahlte Beiträge erfolgt Ende Kalenderjahr ein Ausgleich zugunsten des Kantons. Der Ausgleich zugunsten des Kantons entspricht maximal seinen gemäss § 24 Absatz 3 Buchstabe a geleisteten Beiträgen. Erst wenn die Beiträge des Kantons gemäss § 24 Absatz 3 Buchstabe a und die Beiträge der Solothurner Spitäler AG gemäss § 24 Absatz 2 unter Berücksichtigung des Ausgleichs Null Franken betragen, erfolgt auch ein Ausgleich zugunsten der Träger der Volksschulen auf der Grundlage der versicherten Lohnsumme des entsprechenden Kalenderjahres.

2. Der Regierungsrat kann zuerst den in § 24 Absatz 3 Buchstabe a erwähnten Beitragssatz des Kantons von 3.6 Prozent und danach auch den in § 24 Absatz 2 erwähnten Beitragssatz der Solothurner Spitäler AG und der Träger der Volksschulen von 3.6 Prozent reduzieren, wenn die gesamte Annuität des Kantons gemäss § 24 Absatz 1 durch die reduzierten Beiträge unter Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge voraussichtlich abgedeckt ist. Eine Herabsetzung des Beitragssatzes der Träger der Volksschule erfolgt erst, wenn der Beitragssatz des Kantons null Prozent beträgt. Falls trotz Sicherheitsmarge die reduzierten Beiträge nicht ausreichen, wird die Herabsetzung soweit erforderlich rückgängig gemacht und es werden die entsprechenden Beiträge in Rechnung gestellt.

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