126.581
PKG
CH-SO
§ 21 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Versicherungsgerichtliche Klage
Verfahren und Rechtspflege
§ 21 PKG — Versicherungsgerichtliche Klage
1. Das Versicherungsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen der Kasse, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge im Klageverfahren. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.
2. Bevor die versicherte Person eine Klage einreicht, soll sie der Pensionskasse das Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die Pensionskasse nimmt innert 60 Tagen zum Klagebegehren Stellung.