126.1
CH-SO
§ 8 Gesetz über das Staatspersonal - Verantwortlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Gesetz über das Staatspersonal — Verantwortlichkeit
1. Verantwortlichkeit und Haftung richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Die Bestimmungen über die disziplinarische Verantwortlichkeit sind nur auf die Beamten oder Beamtinnen anwendbar.