122.152
CH-SO
§ 21 Verordnung zum Katastrophengesetz - Ausbildungskosten
Kosten
§ 21 Verordnung zum Katastrophengesetz — Ausbildungskosten
1. Die Ausbildungskosten übernehmen der Kanton bei Personen, die auf Kantons- oder Regionsebene Funktionen erfüllen, die Gemeinden bei den auf ihrer Ebene tätigen Personen.