Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
122.152 CH-SO

§ 21 Verordnung zum Katastrophengesetz - Ausbildungskosten

Kosten
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (23 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Verordnung zum Katastrophengesetz — Ausbildungskosten

1. Die Ausbildungskosten übernehmen der Kanton bei Personen, die auf Kantons- oder Regionsebene Funktionen erfüllen, die Gemeinden bei den auf ihrer Ebene tätigen Personen.

← § 20 Verordnung zum Katastrophengesetz Ziviler Führungsstab Kanton § 22 Verordnung zum Katastrophengesetz →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →