121.2
CH-SO
§ 95 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Disziplinarverfahren
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§ 95 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn — Disziplinarverfahren
1. Besteht Anlass zur Annahme, ein der Disziplinargewalt des Kantonsrates unterstellter Amtsträger habe seine Dienstpflichten verletzt, kann jedes Ratsmitglied und jedes Mitglied des Regierungsrates bei der Ratsleitung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verlangen. Dieses Recht steht auch dem Betroffenen selbst zu.
2. Die Ratsleitung prüft die Angelegenheit und erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag. Offensichtlich haltlose Anträge weist die Ratsleitung mit einer kurzen Begründung an den Antragsteller zurück.
3. Beschliesst der Rat, eine Expertenkommission einzusetzen, schlägt die Ratsleitung die Kommissionsmitglieder dem Rat zur Wahl vor.