121.2
CH-SO
§ 87 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Behandlung von Volksinitiative und Gegenvorschlag
Verhandlungsgegenstände - Sachvorlagen
§ 87 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn — Behandlung von Volksinitiative und Gegenvorschlag
1. Soll einer Volksinitiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden, so wird der Entwurf des Gegenvorschlags zuerst bereinigt. Der Ratspräsident macht auf den Eventualcharakter der Bereinigung aufmerksam.
2. Danach beschliesst der Rat über die Abstimmungsempfehlung. Wird die Initiative zur Annahme empfohlen, entfällt der Gegenvorschlag. Empfiehlt der Rat die Initiative zur Verwerfung oder verzichtet er auf einen Antrag zur Initiative, so beschliesst er darüber, ob er dem Volk empfehlen wolle, den Gegenvorschlag anzunehmen und der Initiative in der Stichfrage vorzuziehen.