121.2
CH-SO
§ 68 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - c) Wahlverfahren erster und zweiter Wahlgang
Verhandlungsordnung - Wahlen
§ 68 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn — c) Wahlverfahren erster und zweiter Wahlgang
1. Im ersten und im zweiten Wahlgang können die Stimmen jeder teilnahmeberechtigten Person zugewendet werden.
2. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht.