Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
121.2 CH-SO

§ 61bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

Verhandlungsordnung - Abstimmungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (117 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 61bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn — Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

1. Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Bei öffentlicher Stimmabgabe werden das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat auf Anzeigetafeln angezeigt und in einer Namensliste gespeichert. Bei geheimer Abstimmung wird nur das Resultat angezeigt und die Namen der Abstimmenden werden nicht gespeichert.

2. Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt. Allfällige Einwände gegen das festgestellte Ergebnis sind umgehend geltend zu machen.

3. Die Ergebnisse der Abstimmungen werden mit dem individuellen Stimmverhalten der Ratsmitglieder im öffentlichen Ratsinformationssystem und in den «Verhandlungen des Kantonsrates» (§ 77 Abs. 1) veröffentlicht.

4. Bei der Publikation wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es

a) Ja stimmt;

b) Nein stimmt;

c) sich der Stimme enthält;

d) an der Abstimmung nicht teilnimmt.

← § 61 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn Verfahren § 61quater Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →