121.2
CH-SO
§ 43 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - a) Verfahrensordnung Eintretensdebatte
Verhandlungsordnung - Beratung
§ 43 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn — a) Verfahrensordnung Eintretensdebatte
1. Der Kantonsrat behandelt in der Eintretensdebatte jedes Geschäft in grundsätzlicher Hinsicht und entscheidet, ob darauf einzutreten sei. Bei Geschäften, deren Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt, entfällt der Eintretensbeschluss.
2. In der Eintretensdebatte sollen vor allem die Fraktionen bekanntgeben, wie sie eine Vorlage beurteilen. Zulässig sind nur Anträge auf Eintreten, Nichteintreten, Rückweisung und Ordnungsanträge.
3. Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erledigt und wird von der Traktandenliste gestrichen.
4. Nach dem Eintretensbeschluss kann der Rat ein Geschäft zur Überarbeitung an ein Ratsorgan oder an den Regierungsrat zurückweisen.