Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
121.2 CH-SO

§ 43 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - a) Verfahrensordnung Eintretensdebatte

Verhandlungsordnung - Beratung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (117 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn — a) Verfahrensordnung Eintretensdebatte

1. Der Kantonsrat behandelt in der Eintretensdebatte jedes Geschäft in grundsätzlicher Hinsicht und entscheidet, ob darauf einzutreten sei. Bei Geschäften, deren Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt, entfällt der Eintretensbeschluss.

2. In der Eintretensdebatte sollen vor allem die Fraktionen bekanntgeben, wie sie eine Vorlage beurteilen. Zulässig sind nur Anträge auf Eintreten, Nichteintreten, Rückweisung und Ordnungsanträge.

3. Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erledigt und wird von der Traktandenliste gestrichen.

4. Nach dem Eintretensbeschluss kann der Rat ein Geschäft zur Überarbeitung an ein Ratsorgan oder an den Regierungsrat zurückweisen.

← § 42 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn Verfahren § 44 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →