114.5
AusGLdDLDT
CH-SO
§ 3 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (Auslagerungsgesetz, AusG) - Begriffe
§ 3 Auslagerungsgesetz, AusG — Begriffe
1. In diesem Gesetz bedeuten
a) Auslagerung: Auftrag der zuständigen Behörde an Dritte zur Erbringung von Informatikdienstleistungen;
b) Informatikdienstleistungen: Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik, namentlich im Zusammenhang mit allen Anwendungen, Informationssystemen, Einrichtungen und Produkten, die der elektronischen Verarbeitung von Informationen dienen;
c) Dritte: Auftragnehmende ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die mit der Erbringung von Informatikdienstleistungen beauftragt werden;
d) auslagernde Behörde: Behörde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informatikdienstleistungen an Dritte auslagert;
e) zuständige Behörde: Behörde, die gemäss § 6 für den Entscheid über die Auslagerung zuständig ist.