113.111
GpR
CH-SO
§ 154 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)
Abberufungsbegehren
§ 154 GpR
1. Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für das Abberufungsbegehren nach Artikel 28 KV. Für den Rückzug des Abberufungsbegehrens gelten die Absätze 2 und 3 von § 140.