113.111
GpR
CH-SO
§ 123 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)
Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl- und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und Protokolle
§ 123 GpR
1. Bei eidgenössischen Abstimmungen dauert die Aufbewahrung bis zur erfolgten Erwahrung der Ergebnisse durch den Bundesrat.
2. Bei den Nationalrats-, Kantonsrats- und Regierungsratswahlen dauert die Aufbewahrung bis zur Feststellung, dass die Wahl- und Stimmzettel zur amtlichen statistischen Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.