113.111
GpR
CH-SO
§ 101 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Das Oberamt 1. Feststellung der Ergebnisse
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt und durch die Staatskanzlei
§ 101 GpR — I. Das Oberamt 1. Feststellung der Ergebnisse
1. Das Oberamt hat über das Bezirks- und gegebenenfalls über das Amteiergebnis ein Protokoll zu erstellen.