Legislator · Kanton Schaffhausen — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
311.101 CH-SH

§ 6 Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug - Zuweisung der Ordnungsbussen

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (7 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug — Zuweisung der Ordnungsbussen

1. Die mittels Ordnungsbussen eingenommenen Beträge fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organe sie erhoben haben.

← § 5 Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug Zuständigkeiten § 7 Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →