311.101
CH-SH
§ 3 Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug - Widerhandlungen gegen kommunale Polizeiverordnungen
§ 3 Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug — Widerhandlungen gegen kommunale Polizeiverordnungen
1. Bei Widerhandlungen gegen Vorschriften einer kommunalen Polizeiverordnung sind zur Erledigung durch unmittelbaren Busseneinzug ermächtigt
a) die vom Gemeinderat beauftragten kommunalen Organe
b) die Schaffhauser Polizei aufgrund vertraglicher Vereinbarung (Art. 10 Abs. 3 des Polizeigesetzes [PolG] vom 21. Februar 2000) oder allgemein im Rahmen ihrer Unterstützung der Gemeindebehörden (Art. 11 Abs. 2 PolG)