Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Ausstellende Behörde
Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
1. Ausstellende Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AwG und zuständig für das Ausweiswesen ist das Migrationsamt und Passbüro.
1. Wer einen Ausweis erhalten will, muss bei der ausstellenden Behörde persönlich vorsprechen. Vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 4 VAwG.
2. Die Personendaten können der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache mittels Internet oder Telefon übermittelt werden.
3. Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie mitbringen. Die ausstellende Behörde prüft die Qualität der Fotografie und entscheidet endgültig, ob diese den Anforderungen genügt.
4. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
1. Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den Pass ist bei der ausstellenden Behörde zu stellen.
1. Die Anzeige des Verlustes eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG erfolgt bei der Schaffhauser Polizei. Diese stellt die Verlustmeldung aus und sorgt für die entsprechenden Einträge in den Registern.
1. Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Migrationsamt und Passbüro.
2. Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Migrationsamt und Passbüro zur weiteren Veranlassung.
1. Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG ist die Schaffhauser Polizei.
1. Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.
2. Weitere Gebühren verbleiben derjenigen Stelle, die sie erhebt.
1. Der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.
1. Die Gebühr für nachträgliche Einträge in Ausweise fällt an den Kanton.
1. Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebührenverordnung nicht abgedeckt werden, werden nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.
1. Die Einwohnerkontrollen der Wohnsitzgemeinden werden ermächtigt, Anträge für Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen.
2. Wird die Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis zu 60% an die Gemeinde und zu 40% an den Kanton. Die ausstellende Behörde kann monatlich, mindestens aber jährlich mit den Wohnsitzgemeinden abrechnen.
1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
2. Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) vom 28. Januar 2003.
3. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.