Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Gegenstand (BESVMP)
Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
1. Dieser Erlass regelt die Besoldung der Magistratspersonen und die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Entschädigungen.
2. Er legt die Abweichungen gegenüber dem Personalgesetz fest.
1. Dieser Erlass gilt für die Magistratspersonen nach Art. 89 des Personalgesetzes.
1. Regierungsrätinnen und Regierungsräte erhalten eine Besoldung von 120 Prozent des Lohns der obersten Überklasse der Lohnklassen nach Art. [68](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/143.11/de/art68) Abs. 3 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[[5]](#paragraphtext_content_fn_106339_2_5_c).
2. Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die hauptamtlichen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter sowie die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes erhalten eine Besoldung von 106 Prozent des Lohns der obersten Überklasse der Lohnklassen nach Art. [68](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/143.11/de/art68) Abs. 3 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[[6]](#paragraphtext_content_fn_106340_2_6_c).
1. Die pauschale Repräsentationsentschädigung beträgt
a) für Regierungsrätinnen und Regierungsräte Fr. 6000.-;
b) für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär Fr. 3000.-.
2. Auf den Repräsentationsentschädigungen werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
1. Die Präsidialzulage beträgt
a) für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten Fr. 13 200.-;
b) für die Kantonsgerichtspräsidentin oder den Kantonsgerichtspräsidenten und die Verwaltungsgerichtspräsidentin oder den Verwaltungsgerichtspräsidenten Fr. 7200.-.
1. Monatlich werden ein Zwölftel der Jahresbesoldung nach Art. 3 dieses Erlasses und ein Zwölftel des 13. Monatslohns ausbezahlt.
2. Die Zulagen nach Art. 4 und 5 dieses Erlasses werden monatlich ausbezahlt.
1. Die Magistratsperson erhält nach Vollendung des 25. Dienstjahres als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beim Kanton eine Treueprämie nach Art. 113 bis 115 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011.
1. Die Magistratsperson kann Entschädigungen aus der Tätigkeit im obersten Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung bis höchstens zehn Prozent der Besoldung nach Art. 3 dieses Erlasses beziehen. Sie überweist den darüber hinausgehenden Betrag dem Kanton.
2. Übt die Magistratsperson im obersten Leitungsorgan eine Präsidialfunktion aus, kann sie zusätzliche Präsidialentschädigungen von höchstens Fr. 5000.- beziehen.
1. Taggelder werden Entschädigungen nach Art. 8 dieses Erlasses gleichgestellt, soweit sie Fr. 200.- je Tag übersteigen.
1. Der Tätigkeit im obersten Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung sind gleichgestellt
a) die Tätigkeit in eidgenössischen und kantonalen Kommissionen;
b) die richterliche Funktion in eidgenössischen Gerichten und Schiedsgerichten;
c) die Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räten.
1. Die Regierung kann Magistratspersonen die Ausübung privater Verwaltungsratsmandate aus achtenswerten Gründen bewilligen.
1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2014 angewendet.