220.511
CH-OW
Bewilligungsbehörde
2 Articles / Provisions · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
Statutory Text (2 Provisions)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung - Bewilligungsbehörde
Official ↗
1. Für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland ist das Amt für Arbeit zuständig.
2. Das Amt für Arbeit kann zu Lasten der Gesuchstellenden Sachverständige beiziehen.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung - Inkrafttreten
Official ↗
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.