213.410
ABGB
CH-OW
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Vollzug
Öffentliches Bereinigungsverfahren
Art. 18 AB GB — Vollzug
1. Das Grundbuchamt vollzieht die rechtskräftigen Bereinigungen von Amtes wegen.
2. Nach dem Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens löscht das Grundbuchamt die Anmerkung der Anordnung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens auf den betroffenen Grundstücken.
3. Der Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens und die Löschung der Anmerkung sind im Amtsblatt zu publizieren.