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213.410 ABGB CH-OW

Art. 18 Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch (AB GB) - Vollzug

Öffentliches Bereinigungsverfahren
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Art. 18 AB GB — Vollzug

1. Das Grundbuchamt vollzieht die rechtskräftigen Bereinigungen von Amtes wegen.

2. Nach dem Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens löscht das Grundbuchamt die Anmerkung der Anordnung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens auf den betroffenen Grundstücken.

3. Der Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens und die Löschung der Anmerkung sind im Amtsblatt zu publizieren.

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