Legislator · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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211.115 CH-OW

§ 8 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Mitteilungspflicht

Aufgaben der Stiftung
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§ 8 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen — Mitteilungspflicht

1. Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.

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