211.115
CH-OW
§ 8 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Mitteilungspflicht
Aufgaben der Stiftung
§ 8 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen — Mitteilungspflicht
1. Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.