210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 88 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kenntnisgabe
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 88 EG ZGB — Kenntnisgabe
1. Der Einwohnergemeinderat hat von der Ausschlagung der Erbschaft dem überlebenden Ehegatten (574), sowie allfällig den nachfolgenden Erben (575) Kenntnis zu geben.
2. Er entscheidet auch über allfällige Gesuche der Erben um Fristverlängerung oder erneute Fristansetzung (576).