210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 20 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verschollenheit und Eheauflösung
Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
Art. 20 EG ZGB — Verschollenheit und Eheauflösung
1. Wird mit der Verschollenheitserklärung gleichzeitig auch Auflösung der Ehe verlangt, so werden beide Begehren gemeinsam behandelt und vom ordentlichen Richter beurteilt.