Legislator · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 20 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verschollenheit und Eheauflösung

Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
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Art. 20 EG ZGB — Verschollenheit und Eheauflösung

1. Wird mit der Verschollenheitserklärung gleichzeitig auch Auflösung der Ehe verlangt, so werden beide Begehren gemeinsam behandelt und vom ordentlichen Richter beurteilt.

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