210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 129 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Abwasser
Besonderer Teil - Sachenrecht - Quellen, Bäche, Flüsse, Wasserrechte
Art. 129 EG ZGB — Abwasser
1. Wer einen Brunnen zuleitet, ist verpflichtet, für unschädliche Fortleitung des Abwassers zu sorgen. Der Nachbar, durch dessen Grundstück das Wasser am nächsten und unschädlichsten abgeleitet werden kann, ist verpflichtet, die Ableitung gegen vollen Ersatz des dadurch entstehenden Schadens zu gestatten.
2. Es ist verboten, Wasser zu versenken, wenn die Vermutung berechtigt ist, dass dasselbe unterirdisch fortfliessend früher oder später Schaden zufügen könnte.