210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 116 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Statuten
Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
Art. 116 EG ZGB — Statuten
1. Die Statuten müssen enthalten
1. Bestimmungen über Leitung und Ausführung des Unternehmens;
2. Bezeichnung und Umschreibung der beteiligten Grundstücke;
3. Bestimmungen über Deckung der Erstellungs- und Unterhaltungskosten.