Legislator · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 116 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Statuten

Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
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Art. 116 EG ZGB — Statuten

1. Die Statuten müssen enthalten

1. Bestimmungen über Leitung und Ausführung des Unternehmens;

2. Bezeichnung und Umschreibung der beteiligten Grundstücke;

3. Bestimmungen über Deckung der Erstellungs- und Unterhaltungskosten.

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