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134.151 REVV CH-OW

Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV) - Entschädigung im Allgemeinen (REVV)

5 Articles / Provisions · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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Statutory Text (5 Provisions)

1. Der Kanton vergütet dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 31 ff. der Gebührenordnung für die Rechtspflege das Honorar und die notwendigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.

3. Der Honoraransatz beträgt in der Regel Fr. 180.- pro Stunde. Bei besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache für die Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Stundenansatz angemessen erhöht werden.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung hat der zuständigen Behörde gemäss Art. 26 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen und des entsprechenden Zeitaufwands einzureichen.

5. Die zuständige Behörde beauftragt die kantonale Finanzverwaltung mit der Auszahlung der Entschädigung.

1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand reicht der zuständigen Behörde seine Kostennote an der letzten mündlichen Verhandlung oder umgehend nach Eröffnung des das Verfahren abschliessenden Entscheids ein.

2. Für die Entschädigung durch den Kanton im Sinne von Art. 122 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt Art. 1 dieses Reglements sinngemäss.

1. Die amtliche Verteidigung reicht der zuständigen Behörde ihre Kostennote am Ende der Hauptverhandlung oder umgehend nach Eröffnung des das Verfahren abschliessenden Entscheids ein.

2. Die zuständige Behörde entscheidet über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung soweit möglich im Entscheid, der das Verfahren abschliesst, oder nachträglich in einem separaten Entscheid. Sie weist auf das Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid hin.

3. Auf Begehren legt die Behörde, die den Entschädigungsentscheid getroffen hat, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar fest, welche gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung zu erstatten ist. Als Stundenansatz des vollen Honorars gelten je nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache Fr. 200.- bis Fr. 250.- zuzüglich Mehrwertsteuer.

1. Für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gilt Art. 3 dieses Reglements sinngemäss.

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